Covid-19-Gefahrenzulage - MitarbeiterInnen Sozialeinrichtungen
Zur Abgeltung der zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die
aufgrund COVID-19, durch persönlichen und physischen Kontakt mit
Klienten/Klientinnen vorliegen, erhalten Arbeitnehmer/innen gemäß
SWÖ-KV 2020 eine Corona-Gefahrenzulage.
In der Steiermark wurde diese einmalige Zulage nicht
eingepreist, da dies zu einer Verzerrung des Preisgefüges geführt
hätte. Um die Arbeitgeber/innen aber hinsichtlich der zusätzlichen
Lohnkosten zu entlasten, wird vom Land Steiermark eine
einmalige Förderung gewährt.
Nachfolgende Einrichtungen können einen entsprechenden Antrag
stellen:
- Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige
Leistungserbringer/innen gemäß § 43 Abs. 4 StBHG; private Kinder-
und Jugendhilfeträger/innen; private Einrichtungen, die
unbegleitete minderjährige Fremde gem. dem StGVG betreuten und
Frauenschutzeinrichtungen.
Die Förderungshöhe beträgt maximal
500 Euro pro Arbeitnehmer/in und kann einmalig
beantragt werden.
Voraussetzungen
- Eine aufrechte Direktverrechnungsvereinbarung bzw. eine
aufrechte zivilrechtliche Vereinbarung der anspruchsberechtigten
Einrichtung mit dem Land Steiermark.
- Entlohnung nach den Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV bzw. im
Sinne des SWÖ-KV (z.B. durch Betriebs- bzw.
Individualvereinbarungen, Sozialhilfeverbands- und
Gemeinderatsbeschlüsse, etc.) festgelegt oder in den
Kollektivvertrag aufgenommen.
- Die Arbeitnehmer/innen sind tatsächlich zwischen 16.03.2020
und 30.06.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit den von
ihnen behandelten, betreuten und gepflegten Menschen gestanden -
mindestens 220 Stunden für den Betrachtungszeitraum. Wurden
weniger als 220 Stunden mit persönlichem und physischem Kontakt
gearbeitet, so gebührt ein aliquoter Anteil des Kostenersatzes.
Der Kostenersatz des Landes Steiermark ist mit der Höhe des
Anspruchs des jeweiligen Arbeitnehmers begrenzt (D.h. DB, DZ und
Kommunalsteuer werden nicht ersetzt).
- Anspruchsberechtigt sind nur jene Einrichtungen, welche die
Corona-Gefahrenzulage bis spätestens 15.10.2020 ihren
Arbeitnehmer/innen ausbezahlt haben.
Ausschluss
Vom Kostenersatz der Corona-Gefahrenzulage sind
ausgeschlossen:
- Einrichtungen, deren Arbeitnehmer/innen bereits unter andere
Prämienregelungen fallen oder Anspruch auf Sonderurlaubstage für
Corona-Dienste erhalten (z.B. KAGes, Landesbedienstete in der
Steiermark).
- Einrichtungen bekommen für Schüler/innen bzw.
Praktikanten/Praktikantinnen aufgrund ihres
Ausbildungsverhältnisses keine
Corona-Gefahrenzulagenzahlung.
Fristen
Der Antrag auf Gewährung des Kostenersatzes der
Corona-Gefahrenzulagenzahlung ist online durch die Einrichtung bis
spätestens 30. November 2020 einzubringen. Nach positiver
Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen refundiert das Land
Steiermark der Einrichtung den Kostenersatz für die
Corona-Gefahrenzulage.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Erforderliche Unterlagen
- Gesamtauflistung der in Betracht kommenden Personen unter
Anführung der Namen der Arbeitnehmer/innen, deren
Sozialversicherungsnummer sowie deren monatliches
Anstellungsausmaß im Förderungszeitraum.
- Angaben zur in Betracht kommenden Höhe der zu gewährenden
Corona- Gefahrenzulage pro Arbeitnehmer/in.
- Verbindliche Erklärung des vertretungsbefugten Organs, dass
die Auszahlung der Corona-Gefahrenzulage an die
Arbeitnehmer/innen auf Basis der obgenannten
Anspruchsvoraussetzungen vor der Antragstellung erfolgt ist.
Kosten
Für diese Förderung fallen keine Kosten an.
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.