Covid-19-Gefahrenzulage - MitarbeiterInnen Sozialeinrichtungen

  

Allgemeine Informationen

Zur Abgeltung der zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die aufgrund COVID-19, durch persönlichen und physischen Kontakt mit Klienten/Klientinnen vorliegen, erhalten Arbeitnehmer/innen gemäß SWÖ-KV 2020 eine Corona-Gefahrenzulage.

In der Steiermark wurde diese einmalige Zulage nicht eingepreist, da dies zu einer Verzerrung des Preisgefüges geführt hätte. Um die Arbeitgeber/innen aber hinsichtlich der zusätzlichen Lohnkosten zu entlasten, wird vom Land Steiermark eine einmalige Förderung gewährt.

Nachfolgende Einrichtungen können einen entsprechenden Antrag stellen:

  • Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer/innen gemäß § 43 Abs. 4 StBHG; private Kinder- und Jugendhilfeträger/innen; private Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde gem. dem StGVG betreuten und Frauenschutzeinrichtungen.

Die Förderungshöhe beträgt maximal 500 Euro pro Arbeitnehmer/in und kann einmalig beantragt werden.

  

Voraussetzungen

  • Eine aufrechte Direktverrechnungsvereinbarung bzw. eine aufrechte zivilrechtliche Vereinbarung der anspruchsberechtigten Einrichtung mit dem Land Steiermark.
  • Entlohnung nach den Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV bzw. im Sinne des SWÖ-KV (z.B. durch Betriebs- bzw. Individualvereinbarungen, Sozialhilfeverbands- und Gemeinderatsbeschlüsse, etc.) festgelegt oder in den Kollektivvertrag aufgenommen.
  • Die Arbeitnehmer/innen sind tatsächlich zwischen 16.03.2020 und 30.06.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit den von ihnen behandelten, betreuten und gepflegten Menschen gestanden - mindestens 220 Stunden für den Betrachtungszeitraum. Wurden weniger als 220 Stunden mit persönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so gebührt ein aliquoter Anteil des Kostenersatzes. Der Kostenersatz des Landes Steiermark ist mit der Höhe des Anspruchs des jeweiligen Arbeitnehmers begrenzt (D.h. DB, DZ und Kommunalsteuer werden nicht ersetzt).
  • Anspruchsberechtigt sind nur jene Einrichtungen, welche die Corona-Gefahrenzulage bis spätestens 15.10.2020 ihren Arbeitnehmer/innen ausbezahlt haben.

Ausschluss

Vom Kostenersatz der Corona-Gefahrenzulage sind ausgeschlossen:

  • Einrichtungen, deren Arbeitnehmer/innen bereits unter andere Prämienregelungen fallen oder Anspruch auf Sonderurlaubstage für Corona-Dienste erhalten (z.B. KAGes, Landesbedienstete in der Steiermark).
  • Einrichtungen bekommen für Schüler/innen bzw. Praktikanten/Praktikantinnen aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses keine Corona-Gefahrenzulagenzahlung.

  

Fristen

Der Antrag auf Gewährung des Kostenersatzes der Corona-Gefahrenzulagenzahlung ist online durch die Einrichtung bis spätestens 30. November 2020 einzubringen. Nach positiver Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen refundiert das Land Steiermark der Einrichtung den Kostenersatz für die Corona-Gefahrenzulage.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Erforderliche Unterlagen

  • Gesamtauflistung der in Betracht kommenden Personen unter Anführung der Namen der Arbeitnehmer/innen, deren Sozialversicherungsnummer sowie deren monatliches Anstellungsausmaß im Förderungszeitraum.
  • Angaben zur in Betracht kommenden Höhe der zu gewährenden Corona- Gefahrenzulage pro Arbeitnehmer/in.
  • Verbindliche Erklärung des vertretungsbefugten Organs, dass die Auszahlung der Corona-Gefahrenzulage an die Arbeitnehmer/innen auf Basis der obgenannten Anspruchsvoraussetzungen vor der Antragstellung erfolgt ist.

  

Kosten

Für diese Förderung fallen keine Kosten an.

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.