Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe (das sind: Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer und Heimhelferin bzw. Heimhelfer) bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Wollen Sie eine Ausbildungseinrichtung für Sozialbetreuungsberufe betreiben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Die Anerkennung durch die zuständige Behörde erfolgt, wenn die Voraussetzungen dafür (bestimmte Ausbildungsinhalte, qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten) vorliegen.
Anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen der Behörde jährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungen vorlegen.
Die Tätigkeit anerkannter Ausbildungseinrichtungen wird von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Diese Behörde hat die Befugnis, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben, dann ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen.
Hinweis: Von diesen Ausbildungseinrichtungen nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz sind Ausbildungseinrichtungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zu unterscheiden.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020