Bedarfszuweisung
Auf Basis der geltenden Richtlinien zur Gewährung von
Gemeinde-Bedarfszuweisungen werden an Gemeinden oder
Gemeindeverbände nicht rückzahlbare Transfers aufgrund festgelegter
Zwecke gewährt und stellen Eigenmittel der Gemeinden und der
Gemeindeverbände dar.
Empfänger können nur Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sein (§ 12
Abs. 1 FAG 2017)
Die Gemeinde-Bedarfszuweisungen werden an die Gemeinden und
Gemeindeverbände als Instrument der Feinsteuerung und zur
Berücksichtigung besonderer Erfordernisse und Gegebenheiten, auf
die im übergeordneten, auf eine österreichweite
Durchschnittsbetrachtung ausgelegten System des Finanzausgleiches
nicht Bedacht genommen werden kann, verteilt.
Voraussetzungen
- Dem Land Steiermark liegen der jeweils aktuelle Voranschlag
und der aktuelle plausibilisierte Rechnungsabschluss auf Basis
der geltenden rechtlichen Bestimmungen vor;
- die Empfänger beachten bei ihrer Gebarung die Grundsätze
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit;
- die Empfänger schöpfen bei angespannter Finanzsituation
sämtliche Möglichkeiten der Einziehung von Abgaben aus und setzen
gegebenenfalls Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung um;
- die Empfänger achten grundsätzlich darauf, dass die
Gebührenhaushalte kostendeckend geführt werden;
- die Empfänger legen mit dem Ansuchen für die Unterstützung
von Projekten einen Gesamtfinanzierungsplan einschließlich einer
Folgekostenberechnung gemäß § 75 Abs 7 Steiermärkische
Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idgF vor;
- die Empfänger beachten gegebenenfalls die
Vergabevorschriften.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Verfahrensablauf
Gemeinden und Gemeindeverbände haben mittels
Online-Antragsformular um Bedarfszuweisungen in elektronischer Form
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7
Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau, anzusuchen und die in
diesem Antragsformular geforderten Unterlagen und Nachweise
beizubringen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art der zu gewährenden Bedarfszuweisung sind
entsprechende Unterlagen optional bzw. verpflichtend anzuschließen.
Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes: keine
erforderlichen Unterlagen Projektförderungen: Anbote, Pläne etc.
(optional) Darlehenstilgung: entweder
- Gemeinderatsbeschluss über das zukünftig aufzunehmende
Darlehen oder
- genehmigtes Darlehen durch die Aufsichtsbehörde bei neu
aufgenommenen Darlehen oder
- bei bereits bestehenden Darlehen: Tilgungsplan mit
aushaftendem DL-Rest 31.12. des voran gegangenen Jahres
Kosten
Für diese Förderung fallen keine Kosten an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).