COVID-19-Kostenersatz für Testungen von 24-Stunden-BetreuerInnen
Um Personen, die eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen,
und deren Angehörige auch in den Zeiten der COVID-19 Pandemie
bestmöglich zu unterstützen, wird für privat finanzierte COVID-19
Testungen von Betreuungspersonen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
ein Kostenersatz gewährt. Der Kostenersatz beträgt für im Inland
erfolgte Testungen
85 Euro und für im Ausland erfolgte Testungen
60 Euro.
Weitere Informationen finden Sie am
Gesundheitsserver.
Voraussetzungen
- Die betreute Person muss ihren
Hauptwohnsitz in der Steiermark haben und die
24-Stunden-Betreuung muss ebenso in der Steiermark
stattfinden.
- Die COVID19-Testung/en wurde/n im
Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. März 2021
vor Beginn des Betreuungsturnus der Betreuungsperson (d.h. zur
Einreise nach Österreich) durchgeführt. Anträge können
selbstverständlich über diesen Zeitraum hinaus gestellt
werden.
- Die Testkosten und die Bezahlung durch die antragstellende
Person können entsprechend nachgewiesen werden.
- Es wurde in dem Monat für dieselbe Betreuungsperson noch kein
Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft FA
Gesundheit und Pflegemanagement
Referat Pflegemanagement
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-3628
E-Mail:
24hbetreuung@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gewährung des Kostenersatzes der
Covid19-Testungen ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller
bei der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
einzubringen.
Nach positiver Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen
refundiert das Land Steiermark der Antragstellerin/dem
Antragsteller den Kostenersatz für die Covid19-Testungen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der angefallenen Kosten für COVID-19 Testungen z.B
durch
Rechnungsbelege und
Zahlungsbestätigungen.
Detailierte Informationen zu den Nachweisen finden Sie am
Gesundheitsserver.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.