Patientenentschädigung - Antrag
Die Steiermärkische Landesregierung hat mit 1. Jänner 2003 eine
Patienten-Entschädigungskommission eingerichtet. Die
Rechtsgrundlagen sind das "Gesetz vom 4. Juli 2002 über die
Patientenentschädigung", idgF und die Verordnung der
"Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission" (GOPEK),
LGBl. Nr. 17/2003.
Die Patienten-Entschädigungskommission besteht aus einem/r
unabhängigen Richter/in, einem/r medizinischen Sachverständigen und
einem/r rechtskundigen Landesbedienstete/n. Bei der Durchführung
des Prüfungsverfahrens wird die Patienten- und Pflegeombudsschaft
zu allen Sitzungen und Verhandlungen geladen.
Die Aufgaben der Patienten-Entschädigungskommission umfassen
Entscheidungen über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,
die
- durch die Behandlung in steirischen Fondskrankenanstalten ab
dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und
- bei denen ein Verschulden (Fehlbehandlung, unterbliebene
Aufklärung) der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals nicht
feststeht.
Die Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission erfolgt
über schriftlichen Antrag des Patienten. Sie entscheidet über den
Antrag auf Gewährung einer Entschädigung längstes binnen eines
Jahres.
Die Patienten-Entschädigungskommission entscheidet mit einem
Bescheid, der im Gerichts- oder Verwaltungsweg nicht angefochten
werden kann.
Fristen
Der Antrag auf Entschädigung muss
innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem
der Schaden dem/der Antragsteller/in bekannt wurde, gestellt
werden.
Wird der Antrag
nach Ablauf von 3 Jahren gestellt, so ist dieser
nur zulässig,
- wenn ein Verfahren vor dem Zivilgericht oder der
Schlichtungsstelle der Ärztekammer abgeschlossen ist und
- in den Entscheidungen zum Ausdruck kommt, dass
kein Verschulden der behandelnden Ärzte/innen bzw. des
Pflegepersonals vorliegt.
Zuständige Stelle
Stabsstelle Haushaltsführung u Beteiligungsmanagement
Kosten
- Verfahren vor der Patienten-Entschädigungskommission ist für
den/die Antragsteller/in
kostenlos.
- Die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung sind vom
Antragsteller/von der Antragstellerin zu tragen.
Beachten!
Der Antrag auf Patientenentschädigung ist
nicht zulässig, wenn ein Verfahren vor einem
Zivilgericht, vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer oder mit
einem Privatversicherungsträger noch nicht abgeschlossen ist.
Der Antrag muss
- eine
Darstellung des Sachverhaltes und
- ein
bestimmtes Begehren enthalten.
Es besteht
kein Rechtsanspruch auf eine
Patientenentschädigung.
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.