Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Behörde.
Eine Behinderteneinrichtung ist eine teil- oder vollstationäre Einrichtung, in der Leistungen der Behindertenhilfe erbracht werden. Dienste der Behindertenhilfe erbringen Leistungen mobil oder ambulant.
Als Leistungen der Behindertenhilfe, für die eine Bewilligung erforderlich ist, kommen folgende Leistungen in Betracht:
Wollen Sie eine Einrichtung oder einen Dienst der Behindertenhilfe betreiben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Die Bewilligung durch die zuständige Behörde erfolgt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für eine Einrichtung der Behindertenhilfe sind dies ein geeignetes Betriebskonzept, ein ausreichendes Brandschutzgutachten sowie die Darlegung der erforderlichen baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen. Für Dienste der Behindertenhilfe ist ein geeignetes Betriebskonzept vorzulegen.
Die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe wird von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Die Behörde hat die Befugnis, die Einrichtungen und Dienste in rechtlicher und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben oder ist eine Gefährdung von Menschen mit Behinderung zu befürchten, ist die Bewilligung zu widerrufen.
Hinweis: Träger von bewilligten Einrichtungen und Diensten können einen Vertrag mit dem Land Steiermark über die Verrechnung des Entgelts für die erbrachten Leistungen abschließen. In der Leistungs- und Entgeltverordnung werden Normleistungen definiert (Anlage 1). Ein Verrechnungsvertrag kann mit dem Land dann abgeschlossen werden, wenn für eine Normleistung am beantragten Standort ein örtlicher und regionaler Bedarf gegeben ist. Ein Vertragsabschluss ist der Regelfall, da er dem Träger den Vorteil bietet, nach den Leistungssätzen (Anlage 2) zu verrechnen.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020