Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung der Ausnahmenbewilligung vom Verbot des Elektrofischfanges, bedürfen einer Beweilligung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis: Abhängig vom Verfahrensumfang oder von besonderen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen verlangen.
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Landesverwaltungsabgabe: Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011
Für die Bewilligung des Elektrofischfanges 29,70 Euro
Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014