Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Jeder Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleiste ist. Die Aufsicht kann der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen.
Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist auf Antrag des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes zu bestellen.
Voraussetzung für die Bestellung zum Fischreiaufsichtsorgan:
ACHTUNG! Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
die Bezirksverwaltungsbehörde:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass die Beaufsichtigung des Fischwassers gewährleistet ist.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die/der Betreffende mit den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsorganes genauestens vertraut ist.
Von der Behörde wird im weiteren Verfahren die Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterabfrage), die körperliche und geistige Eignung (Vorstellung beim Amtsarzt) sowie der Besitz einer gültigen Fischerkarte (Abfrage Fischerkartenverwaltung) überprüft.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen des Fischereiaufsichtsorgans beizulegen:
Gebühren: Gebührengesetz 1957
Landesverwaltungsabgabe: Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016
Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014