Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischwässer zu führen (Fischereikataster) Bestehende Fischereikataster sind zu aktualisieren. Änderungen der in den Fischereikataster eingetragenen Fischereirechte sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
die Bezirksverwaltungsbehörde:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Änderungen und Neuanmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
Nach Prüfung der Voraussetzungen wird die Eintragung in den Fischereikataster vorgenommen bzw. aktualisiert.
Hinweis: Abhängig vom Verfahrensumfang oder von besonderen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen verlangen.
Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014