Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte, oder Fischergastkarte gebunden. Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen.
Hinweis: Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgeschlossen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung der
Fischerkarte.
Dem Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte müssen
begelegt werden.
Kosten nach dem Gebührengesetz:
Landesverwaltungsabgabe :
Sonstige Abgaben bzw. Kosten:
Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014