Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte, ermäßigten Fischerkarte, oder Fischergastkarte gebunden. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken.
Die zur Ausübung der Fischereiberechtigung erforderliche Prüfung wird 2x jährlich (am 1. Freitag im April und im Oktober) von der Bezirksverwaltungsbehörde organisiert und abgenommen.
des Hauptwohnsitzes
die für Ausstellung der Fischerkarte zuständig ist
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Nach Prüfung der Voraussetzungen (ins. allfälliger Hinderungsgründe) erfolgt die Zulassung zur Fischerprüfung.
Die Fischerprüfung findet in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt.
Die Prüfungen werden am ersten Freitagnachmittag im April an
allen Prüfungsorten gleichzeitig abgehalten.
Bei Bedarf kann am ersten Freitag im Oktober ein weiterer
Prüfungstermin mit Bewerbungsfrist bis 1. September anberaumt
werden.
Den Prüfungskandidaten ist zwei Stunden Zeit zu gewähren, während welcher je zehn Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten - insgesamt somit 40 Fragen - zu beantworten sind:
Die Auswertung der Prüfungsfragen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes.
Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind. Darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet fünf oder mehr Fragen nicht oder falsch beantwortet sein. Im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet
Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Fischerprüfung bestanden, wird ihr bzw. ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes ein Zeugnis ausgestellt.
Dem Antrag auf Zulassung zur Fischereiprüfung ist eine
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Landesverwaltungsabgabe:
Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014
Verwaltungsabgabe für die Ausstellung des Zeugnisses: 6,20
Euro
Sonstige Abgaben bzw. Kosten:
Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999 i.d.F. LGBl. Nr. 52/2014
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2000 über die Durchführung der Fischerprüfungen, LGBl. Nr. 7/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 29/2006