Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung für Waldflächen unter 1000 m² oder die Errichtung von Forststraßen können in "vereinfachten Verfahren" behandelt werden, welche nicht mit Erlassung eines Bescheides beendet werden.
die Bezirksverwaltungsbehörde:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anmeldung ist grundsätzlich schriftlich durch die Waldeigentümerin bzw. den Waldeigentümer unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Wenn die Behörde der Anmelderin bzw. dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf, gilt die Rodung als bewilligt.
Abhängig vom forstrechtlichen Anmeldeverfahren sind unterschiedliche Beilagen erforderlich und Angaben zu machen.
Beispiel Anmeldung einer Rodung:
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Kommissionsgebühren nach der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl. Nr. 81/2007
pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan: 17,90 Euro
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007