Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen,
Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die
ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine
nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage
zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich
Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des
Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die
Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne
des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung
einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch die Waldeigentümerin bzw. den Waldeigentümer grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung vorliegen.
Abhängig von der Art der forstrechtlichen Bewilligung sind unterschiedliche Beilagen erforderlich und Angaben zu machen.
Beispiel Rodungsbewilligung:
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Kommissionsgebühren nach der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl. Nr. 81/2007
pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan: 17,90 Euro
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007