Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.
Die Jagd darf nur mit einer Jagdkarte ausgeübt werden. Dazu ist eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung Voraussetzung. Diese Prüfung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.
Grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde des ordentlichen Wohnsitzes:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Die Prüfung erfolgt durch eine Prüfungskommission unter Leitung der Bezirkshauptmannschaft.
Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung wird das Jägerprüfungszeugnis ausgestellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
Verwaltungsabgaben nach der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2013
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 42/2012