Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen darf in der Steiermark nur nach Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durch die zuständige Behörde tätig werden.
Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen und die Genehmigung von Zuchtprogrammen kann von der zuständigen Behörde des Bundeslandes Steiermark nur für das Gebiet der Steiermark erteilt werden. Vertragsstaat ist in diesem Zusammenhang ein EWR-Staat und ein Staat, der ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften abgeschlossen hat.
Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist von der Behörde anzuerkennen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller
Ein Zuchtprogramm ist von der Behörde zu genehmigen, sofern
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, wenn diese im genehmigten Zuchtprogramm gefordert sind, entweder selbst durchführen oder die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern
Der Zuchtverband/das Zuchtunternehmen muss über eine ausreichende eigene Zuchtpopulation sowie über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person, die fachlich geeignet ist, verfügen.
Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.
Das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ist ordnungsgemäß zu führen und in den Zuchtbüchern müssen die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden. Schließlich müssen auch Leistungsprüfungen vorgesehen sein.
Ein Antrag ist erforderlich für:
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
03.01.2021