Eine Alpin- bzw. Bergsteigerschule darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Eine Alpin- bzw. Bergsteigerschule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht im Berg- und Schiführen, Canyoning, Sportklettern und Bergwandern erteilt wird. Wollen Sie eine Alpin- bzw. Bergsteigerschule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und den beabsichtigten Standort angeben sowie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nachweisen. Die Alpin- bzw. Bergsteigerschulbewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Ausländische Berufsausbildungen können anerkannt werden.
Ein Antrag ist erforderlich für:
Folgende Änderungen müssen bei der Behörde angezeigt werden:
Hinweis: Das Steiermärkische Bergsportgesetz regelt den erwerbsmäßigen Unterricht im Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern. Nicht in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Bergsportgesetzes fällt insbesondere die Unterweisung im Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern im Rahmen von
Ausländische Schulen und Vereine sowie Schischulen aus anderen Bundesländern oder Staaten treffen aber bestimmte Anzeigeverpflichtungen !
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.08.2024