Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers bedarf einer Befugnis, die von der zuständigen Behörde erteilt wird.
Berg- und Schiführerinnen- bzw. Berg- und Schiführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Berg- und Schitouren, Bergwanderungen sowie beim Sportklettern führen, begleiten oder unterrichten, wozu insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren zählen. Hauptaufgabe einer Berg- oder Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die ihre bzw. seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück. Wollen Sie als Berg- und Schiführerin oder als Berg- und Schiführer tätig werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen sowie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nachweisen.
Ein Antrag ist erforderlich für:
Folgendes muss bei der Behörde angezeigt werden:
Die Befugnis wird entzogen, wenn
Die Befugnis ruht, wenn
Hinweis: Das Steiermärkische Bergsportgesetz regelt die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer. Nicht in den Geltungsbereich des Bergsportgesetzes fallen das unentgeltliche Führen, Begleiten und Unterrichten im Familien- und Freundeskreis; das Führen, Begleiten und Unterrichten in Schulen, von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine, durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder; im Rahmen naturkundlicher oder wissenschaftlicher Einrichtungen, von Personen in Hochseilgärten, im Rahmen des Lehramtsstudiums Bewegung und Sport sowie des Studiums der Sport- und Bewegungswissenschaften; die Dienstausübung durch Angehörige des Bundesheeres und Wachkörpern, Tätigkeiten einer Schischule sowie geführte Wanderungen, die keinerlei alpintechnische Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangen.
Hinweis: In anderen Staaten niedergelassene Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer sind befugt, ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in der Steiermark auszuüben. Ist das Berg- und Schiführerwesen in diesem Staat nicht reglementiert, muss die Person den Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben. Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. als Berg- und Schiführer richtet sich nach § 9 des Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - StBRG 2020
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
30.07.2024