Teile von Gemeinden, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen, sind besonders geschützt. Diese Gebiete sind durch Verordnung festgelegt. Welche Gebiete geschützt sind, wird mittels folgendem Link ersichtlich: http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/686638/DE
Für diese Schutzgebiete ist von der Gemeinde ein Ortsbildkonzept zu beschließen. Soll der Zweck eines Gebäudes, das sich in einem Schutzgebiet befindet, geändert werden, so müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Wollen Sie öffentliche Flächen in Schutzgebieten für Verkaufs-, Werbe- oder Ankündigungszwecke nutzen oder dort andere Baukörper oder dauerhaft nicht ortsfeste Anlagen aufstellen, müssen Sie dies zuvor bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Maßnahme dem jeweiligen Ortsbildkonzept nicht widerspricht und der Schutzzweck des Schutzgebiets nicht verletzt wird.
Ein Antrag ist erforderlich für:
Bei der Behörde muss angezeigt werden:
Hinweis: Für Graz gelten die Regelungen des Altstadterhaltungsgesetzes 2008, die mittels folgendem Link ersichtlich sind: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_8040_003/LRST_8040_003.html
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020