Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen und das Befahren eines ständigen Trainingsgeländes mit Geländefahrzeugen müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden.
Geländefahrzeuge sind ein- oder mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nicht an Gleise oder Oberleitungen gebunden sind und im freien Gelände verwendet werden (z.B. Moto Cross).
Als freies Gelände gelten im Allgemeinen alle Flächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr oder befestigte Fahrwege sind. Eine durch Einzäunung oder Mauer getrennte Fläche verliert grundsätzlich nicht den Charakter des Freilandes.
Wollen Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Bewilligung für eine Sportveranstaltung mit Geländefahrzeugen oder für das Befahren eines ständigen Trainingsgeländes mit Geländefahrzeugen, müssen Sie einen Antrag an die zuständige Behörde stellen.
Hinweis: Keine behördliche Bewilligung ist für Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen und das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände mit Geländefahrzeugen erforderlich, wenn für diese eine Betriebsstättengenehmigung nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz erteilt wurde.
Weiters ausgenommen vom grundsätzlichen Verbot der Geländefahrzeugverwendung sind insbesondere Fahrten
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020