Ganztägige Schulformen - Ferienbetreuung - Förderung

  

Allgemeine Informationen

Die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen soll das Angebot der schulischen Tagesbetreuung abrunden. Damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für das gesamte Jahr erleichtert wird, sollen schulpflichtige Kinder bei Bedarf auch in den Ferien betreut werden können.

Zu diesem Zweck stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse zur Verfügung. Das Land Steiermark gewährt in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den gesetzlichen Schulerhaltern*innen öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und den Schulerhaltern*innen von mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten ganztägigen Schulen Zweckzuschüsse und Förderungen für den Personalaufwand.

Die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen ist ein außerschulisches Angebot, weshalb die schulrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung für die Schulerhalter zur Einführung einer Ferienbetreuung.

Im Gegensatz zur schulischen Tagesbetreuung, die bei Anmeldung über das gesamte Unterrichtsjahr zu besuchen ist, gibt es für die Ferienbetreuung keine verpflichtende Teilnahmedauer. Der maximal mögliche Betrag von 6 500 Euro je Gruppe ist daher jedenfalls zu aliquotieren, wenn die Gruppe in weniger als 12 Wochen pro Schuljahr angeboten wird. In welchen Ferien die Gruppe besteht ist dabei nicht relevant.

Wird eine Ferienbetreuung eingerichtet, so ist diese in jenen Ferienwochen anzubieten, in denen ein entsprechender Bedarf besteht.

  

Voraussetzungen

  • Verwendung von qualifiziertem Personal
  • ein Richtwert für die Gruppengröße von bis zu 25 Kindern
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten, an allen Werktagen, an denen ein entsprechender Bedarf besteht, von 8:00 bis 16:00 und darüber hinaus bei Bedarf bis 18:00.

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Antragsberechtigt sind ausschließlich Erhalter*innen von Schulen mit ganztägiger Schulform.

Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen ("Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt. Pro Standort ist ein eigener Antrag einzubringen.

Es werden grundsätzlich nur vollständige Ansuchen bearbeitet. Werden nachgeforderte Unterlagen/Informationen nicht fristgerecht übermittelt, wird das Ansuchen als gegenstandlos betrachtet und nicht weiterbearbeitet.

Die Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter oder der Erhalter privater Schulen mit Öffentlichkeitsrecht bestätigt im Antrag die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich gleichzeitig zur Bekanntgabe aller für die Gewährung eines Zweckzuschusses relevanten Änderungen. Gegebenenfalls können widmungswidrig verwendete Beträge aus den Zweckzuschüssen zurückverlangt oder mit zukünftig anfallenden Zweckzuschüssen gegengerechnet werden.

Sofern die verfügbaren Mittel nicht für die Gewährung von Mitteln an alle Antragsteller, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ausreichen, kann eine Aliquotierung der Fördermittel oder eine Reihung und Auswahl von Projekten erfolgen.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Unterfertigung eines Förderungsvertrages, welcher die Bedingungen der Förderungsgewährung regelt.

Der/Die Förderungswerber/in ist verpflichtet, sämtliche für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise in der von der Landesregierung vorgegebenen Form vorzulegen.

Die Zweckzuschüsse und Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung!

  

Erforderliche Unterlagen

  • Belegverzeichnis für die Ferienbetreuung
  • Nachweise für die Personalkosten

  

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

  

Zusätzliche Informationen

Eine Bedingung für die Gewährung von Mittel durch den Bund an die Länder ist die Vorlage von Ausbauplänen. Die Ausbaupläne müssen jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung enthalten und sind jährlich zu aktualisieren.

Das Land hat den Ausbauplan der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes werden die Daten für den Ausbauplan im Online-Formular für die Beantragung der Förderung abgefragt, wodurch zusätzliche Erhebungen nicht mehr erforderlich sind.

Es steht außer Streit, dass nur Planungs- bzw. Schätzwerte angegeben werden können, weshalb aus diesen Angaben keine Rechtsfolgen für den einzelnen Schulerhalter abgeleitet werden können.

Die Daten werden ausgewertet und fließen nach Bildungsregionen summiert in den Ausbauplan des Landes ein.

Sind keine Maßnahmen beabsichtigt, ist 0 einzugeben.

  

Rechtsgrundlagen

  

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Datenschutzrechtliche Informationen

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