Ganztägige Schulformen - Personalmaßnahmen - Förderung

  

Allgemeine Informationen

Durch die Gewährung von Mitteln für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen wird der Einsatz von den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifiziertem Personal gefördert und das Tragen der finanziellen Verbindlichkeiten für die Investition in die Infrastruktur ganztägiger Schulformen, die nicht durch Mittel gemäß § 3 Bildungsinvestitionsgesetz oder andere Förderungen und Zuwendungen abgedeckt sind, für die Schulerhalter erleichtert.

Zu diesem Zweck stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse zur Verfügung. Das Land Steiermark gewährt in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und den Schulerhaltern von mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten ganztägigen Schulen Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich.

Förderbarer Personalaufwand

Förderbar ist jener Personalaufwand, der den Schulerhaltern für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen durch den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals (siehe § 5 Abs. 4 Bildungsinvestitionsgesetz) entsteht. Der Kostenersatz wird nach Öffnungstagen aliquotiert.

Für GTS-Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann eine Erhöhung der Förderung beantragt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Erhöhung ist, dass der Schulerhalter tatsächlich zusätzliches Personal bereitstellt, das sich um die spezifischen Bedürfnisse der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf kümmert. Dieses Personal soll eine dem jeweiligen konkreten Aufgabenprofil entsprechende Qualifikation aufweisen.

  

Voraussetzungen

  • die schulische Infrastruktur entspricht den Anforderungen einer qualitätsvollen ganztägigen Schulform
  • Einsatz von den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifiziertem Personal
  • soziale Staffelung der Elternbeiträge
  • keine Einschränkung oder Einstellung außerschulischer Betreuungseinrichtungen zu Gunsten der schulischen Tagesbetreuung
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten

  

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Antragsberechtigt sind ausschließlich Erhalter*innen von Schulen.

Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen ("Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt. Pro Standort ist ein eigener Antrag einzubringen.

Es werden grundsätzlich nur vollständige Ansuchen bearbeitet. Werden nachgeforderte Unterlagen/Informationen nicht fristgerecht übermittelt, wird das Ansuchen als gegenstandlos betrachtet und nicht weiterbearbeitet.

Es werden ausschließlich jene infrastrukturellen Maßnahmen gefördert, die über die erforderliche schulbehördliche Genehmigung verfügen.

Die Gemeinde als gesetzliche Schulerhalterin oder der/die Erhalter/in privater Schulen mit Öffentlichkeitsrecht bestätigt im Antrag die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich gleichzeitig zur Bekanntgabe aller für die Gewährung eines Zweckzuschusses relevanten Änderungen. Gegebenenfalls können widmungswidrig verwendete Beträge aus den Zweckzuschüssen zurückverlangt oder mit zukünftig anfallenden Zweckzuschüssen gegengerechnet werden.

Es werden maximal die tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder und Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform gefördert.

Sofern die verfügbaren Mittel nicht für die Gewährung von Mitteln an alle Antragsteller*innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ausreichen, kann eine Aliquotierung der Förderungsmittel oder eine Reihung und Auswahl von Projekten erfolgen.

Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Unterfertigung eines Förderungsvertrages, welcher die Bedingungen der Förderungsgewährung regelt.

Der/Die Förderungswerber/in ist verpflichtet, sämtliche für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise in der von der Landesregierung vorgegebenen Form vorzulegen.

Die Zweckzuschüsse und Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung!

  

Erforderliche Unterlagen

  • Belegverzeichnis Freizeit-Personal-Kosten und Elternbeiträge
  • Kostenblatt "Nachweise - Personalkosten für die schulische Tagesbetreuung"
  • Qualitätsdatenblatt
  • Zusätzlich für Gruppen mit SPF Kindern: Belegverzeichnis zusätzliches Freizeitpersonal für SPF-Kinder
  • Zusätzlich für Privatschulen: Belegverzeichnis für Privatschulen.

  

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

  

Zusätzliche Informationen

Eine Bedingung für die Gewährung von Mittel durch den Bund an die Länder ist die Vorlage von Ausbauplänen. Die Ausbaupläne müssen jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung enthalten und sind jährlich zu aktualisieren.

Das Land hat den Ausbauplan der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes werden die Daten für den Ausbauplan im Online-Formular für die Beantragung der Förderung abgefragt, wodurch zusätzliche Erhebungen nicht mehr erforderlich sind.

Deshalb ist der Block betreffend den Ausbauplan auch von jenen Schulerhaltern zu befüllen, die keinen Förderantrag stellen.

Es steht außer Streit, dass nur Planungs- bzw. Schätzwerte angegeben werden können, weshalb aus diesen Angaben keine Rechtsfolgen für den einzelnen Schulerhalter abgeleitet werden können.

Die Daten werden ausgewertet und fließen nach Bildungsregionen summiert in den Ausbauplan des Landes ein.

Sind keine Maßnahmen beabsichtigt, ist 0 einzugeben.

  

Rechtsgrundlagen

  

Feedback

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.