Durch die Gewährung von Mitteln zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen soll die räumliche Voraussetzung geschaffen werden, dass qualitätsvolle Tagesbetreuung an einer Schule überhaupt stattfinden kann.
Zu diesem Zweck stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse zur Verfügung. Das Land Steiermark gewährt in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und den Schulerhaltern von mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten ganztägigen Schulen Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen.
Förderbare Investitionen sind insbesondere
Nicht unterstützungswürdige Maßnahmen im Bereich Infrastruktur sind solche, die über die schulische Tagesbetreuung hinausgehen wie
Die Investition in die Infrastruktur der ganztägigen Schulform müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen, und es muss der Bestand der ganztägigen Schulform vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung als gesichert angesehen werden können.
Es werden zwei Fälle einer Investition in die Infrastruktur gefördert:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Referat Pflichtschulen und Musikschulen
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antragsberechtigt sind ausschließlich Erhalter/innen von Schulen.
Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen ("Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt. Pro Standort ist ein eigener Antrag einzubringen.
Es werden grundsätzlich nur vollständige Ansuchen bearbeitet. Werden nachgeforderte Unterlagen/Informationen nicht fristgerecht übermittelt, wird das Ansuchen als gegenstandlos betrachtet und nicht weiterbearbeitet.
Es werden ausschließlich jene infrastrukturellen Maßnahmen gefördert, die über die erforderliche schulbehördliche Genehmigung verfügen.
Die Gemeinde als gesetzliche Schulerhalterin oder der/die Erhalter/in privater Schulen mit Öffentlichkeitsrecht bestätigt im Antrag die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich gleichzeitig zur Bekanntgabe aller für die Gewährung eines Zweckzuschusses relevanten Änderungen. Gegebenenfalls können widmungswidrig verwendete Beträge aus den Zweckzuschüssen zurückverlangt oder mit zukünftig anfallenden Zweckzuschüssen gegengerechnet werden.
Es werden maximal die tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder und Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform gefördert.
Sofern die verfügbaren Mittel nicht für die Gewährung von Mitteln an alle Antragsteller/innen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ausreichen, kann eine Aliquotierung der Förderungsmittel oder eine Reihung und Auswahl von Projekten erfolgen.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Unterfertigung eines Förderungsvertrages, welcher die Bedingungen der Förderungsgewährung regelt.
Der/Die Förderungswerber/in ist verpflichtet, sämtliche für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise in der von der Landesregierung vorgegebenen Form vorzulegen.
Die Zweckzuschüsse und Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung!
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Eine Bedingung für die Gewährung von Mittel durch den Bund an die Länder ist die Vorlage von Ausbauplänen. Die Ausbaupläne müssen jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung enthalten und sind jährlich zu aktualisieren.
Das Land hat den Ausbauplan der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes werden die Daten für den Ausbauplan im Online-Formular für die Beantragung der Förderung abgefragt, wodurch zusätzliche Erhebungen nicht mehr erforderlich sind.
Deshalb ist der Block betreffend den Ausbauplan auch von jenen Schulerhaltern zu befüllen, die keinen Förderantrag stellen.
Es steht außer Streit, dass nur Planungs- bzw. Schätzwerte angegeben werden können, weshalb aus diesen Angaben keine Rechtsfolgen für den einzelnen Schulerhalter abgeleitet werden können.
Die Daten werden ausgewertet und fließen nach Bildungsregionen summiert in den Ausbauplan des Landes ein.
Sind keine Maßnahmen beabsichtigt, ist 0 einzugeben.