Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind neben
Behörden auch Stellen befugt, die von der zuständigen Behörde dazu
ermächtigt sind. Die zuständige Behörde ist in diesem Zusammenhang
das Österreichische Institut für Bautechnik, das vom Amt der
Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13) mit der Vollziehung
betraut wurde.
Voraussetzungen
Die Ermächtigung einer Stelle setzt voraus:
- eine verantwortliche Leiterin bzw. einen verantwortlichen
Leiter
- ausreichendes Personal, das zuverlässig und entsprechend
qualifiziert ist, insbesondere über Spezialkenntnisse auf dem
Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion und der
Eigenschaften der zu beurteilenden Bauprodukte verfügt und das
mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie
der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich
besitzt
- ausreichende Infrastruktur (erforderliche Räumlichkeiten und
Einrichtungen) für die ordnungsgemäße Prüfung der
Bauprodukte
- Unparteilichkeit, wonach die Stelle und das Personal frei von
jeglichem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss sein
müssen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ermächtigung zur Ausstellung von
Übereinstimmungszeugnissen ist schriftlich zu stellen. Neben dem
Nachweis der Voraussetzungen muss der Antrag die Angabe enthalten,
für welche Bauprodukte die Stelle Übereinstimmungszeugnisse
auszustellen beabsichtigt.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Ermächtigung mit
Bescheid für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Im Bescheid wird
festgelegt, für welche Bauprodukte die Stelle
Übereinstimmungszeugnisse ausstellen darf. Die Ermächtigung kann
darüber hinaus mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie
nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als
genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde
rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter
im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz
vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein
Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den
Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung
auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über eine verantwortliche Leiterin bzw. einen
verantwortlichen Leiter
- Liste des Personals (dessen persönliche Zuverlässigkeit,
Ausbildungsstand und technische Erfahrung)
- Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der
Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren
Eigenschaften
- Nachweis über die mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung sowie über die Güteüberwachung für den
angestrebten Ermächtigungsbereich
- Nachweis, dass das Personal frei von jedem kommerziellen,
finanziellen und anderen Einfluss ist
- Nachweis über die erforderlichen Räumlichkeiten und
Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der
übertragenen Tätigkeiten
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Sämtliche Kosten sind von der Antragstellerin bzw. vom
Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at