Um in Verfahren für Behörden als nichtamtliche Bausachverständige bzw. als nichtamtlicher Bausachverständiger tätig zu werden, ist die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis der Landesregierung erforderlich. Wenn die Behörde in einem Ermittlungsverfahren einen Bausachverständigen benötigt und ihr keine Amtssachverständige bzw. kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, so zieht die Behörde eine nichtamtliche Bausachverständige bzw. einen nichtamtlichen Bausachverständigen aus diesem Verzeichnis heran.
Für die Aufnahme in das Verzeichnis ist erforderlich:
Hinweis: Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung durch mindestens zehn Jahre hindurch ununterbrochen und anstandslos im Fachgebiet (Bereich Hochbau) tätig waren. In diesem Fall prüft die zuständige Behörde, ob die betreffende Person über ausreichende fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Aufgaben als Bausachverständige bzw. als Bausachverständiger verfügt.
das Amt der Landesregierung - Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis hat schriftlich unter Anschluss der geforderten Unterlagen zu erfolgen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020