Förderungen des Umweltlandesfonds - Biomasseanlagen (Pellets/Hackschnitzel) - Förderungsantrag

  

Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds gewähren zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen Zuschuss für die Errichtung von neuen automatisch beschickten Holzheizungen.

Mit der Förderung unterstützt das Land Steiermark den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und trägt an der Umsetzung der Energiestrategie Steiermark 2025 und zum Klimaschutz Steiermark bei.

  

Voraussetzungen

Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • vor Lieferung und Montage der Anlage hat die Registrierung zu erfolgen
  • der Förderungsantrag ist nach Errichtung der Anlage (innerhalb 9 Monate) einzubringen
  • die verwendeten Anlagenteile und Komponenten sind ausschließlich neu
  • die Grenzwerte gemäß Richtlinie Anhang 1 werden eingehalten
  • das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage darf nicht an der Trasse eines bestehenden Fern-/Nahwärmenetzes aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung liegen
  • die Wärmeleistung der Feuerungsanlage entspricht der Heizlast des Gebäudes
  • die Verbindungsleitungen im Heizraum sind gedämmt
  • für dieselbe Anlage wird keine weitere Förderung seitens der gleichen oder anderer Landesdienststellen in Anspruch genommen
  • für dieselbe Anlage als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes (ausgenommen Pelletsanlagen) besteht kein Anspruch auf weitere Förderungen seitens der Landwirtschaftskammer
  • Die Altanlage ist außer Betrieb zu nehmen
  • Stadt/Großraum Graz: der entsprechende Staubemissionswert von 4,0 g/m² BGF und Jahr wird eingehalten (gilt für Anlagen über 8 kW)
  • Heizungs-/Zirkulationspumpen weisen einen EEI von max. 0,2 bzw. MEI ? 0,7 auf
  • Bei Neubauten ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen
  • alle relevanten Gesetze, Bestimmungen und Normen werden eingehalten

Es wird empfohlen, die Beratungsmöglichkeiten durch Ich tu' s-BeraterInnen vor Errichtung bzw. Einreichung des Förderungsansuchens in Anspruch zu nehmen um die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Vorhabens möglichst frühzeitig überprüfen zu lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage www.ich-tus.steiermark.at

  

Fristen

Die Förderungsaktion gilt für Anträge, für die in der Zeit von 1. Jänner 2018 bis einschließlich 31. Oktober 2019 eine Registrierung erfolgt ist.

Beachten: Der Förderungsantrag muss innerhalb von 9 Monaten nach Registrierung von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber eingereicht werden.

  

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und Einreichung:

Steirische Energieagenturen
Informationen und Kontakt zu den Energieagenturen finden Sie hier: Ich tu's Einreichstellen.



Für die Gewährung der Förderung:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau Technik, FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-3719
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail: wohnbau@stmk.gv.at

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Die Vergabe der Förderung für Biomasseheizungen erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren:

1. Registrierung

Vor Lieferung und Montage der Anlage muss die Registrierung der Maßnahme erfolgen. Diese kann entweder

  • online über das Registrierungsformular oder
  • schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) über das Download-Formular erfolgen bzw.
  • persönlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgegeben werden.

2. Förderungsauszahlung

Nach Errichtung der Anlage ( innerhalb 9 Monate ab Zuteilung der Registrierungsnummer) kann die Förderungsauszahlung über den Förderungsantrag (online oder in Papierform) bei einer der zuständigen Stellen beantragt werden.
Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt durch den Steirischen Umweltlandesfonds die Auszahlung des Förderungszuschusses an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller und vollständig ausgefüllter Förderungsantrag
    • (inkl. Registrierungsnummer und Registrierungsdatum)
  • Bestätigungsblatt (unterfertigt durch das anlagenerrichtende Unternehmen, die Gemeinde und den/die Förderungswerber/in)
  • Rechnung des Herstellers bzw. Installateurs mit Angaben zur Heizungsanlage, bestehend aus:
    • Kessel inkl. Brennstoffzubringung
    • Regelung
    • Schichtlade-/Leistungsausgleichs-/Pufferspeicher
    • gedämmte Verbindungsleitungen
    • Marke und Type der Heizungs-/Zirkulationspumpen
    • Montage
  • Zahlungsnachweis
  • Heizlastberechnung bzw. Energieausweis
  • Fotos
  • Abnahmeprotokoll
  • Bestätigung des regionalen Fern-/Nahwärmenetzbetreibers, dass das zu versorgende Objekt nicht angeschlossen werden kann

Gegebenfalls:

  • Kesselprüfbericht
  • Bestätigung der Landwirtschaftskammer
  • Nachweis über die Einhaltung der spezifischen Staubemission StEspez (nur Stadt/Großraum Graz)
  • Protokoll des Hydraulischen Abgleichs
  • Technisches Produktdatenblatt bei Ausführung als Blockheizkraftwerk (BHKW) oder bei Ausführung mit Kondensationswärmetauscher (Brennwertnutzung)
  • Prüfbericht einer akkreditierten Prüfanstalt über die Wärmepumpenheizung bei Ausführung als hybride Biomasseheizung mit Wärmepumpe
  • Bei nicht privaten Antragstellern: De-minimis Erklärung

  

Kosten

Die Antragstellung und Bearbeitung der Förderung ist für AntragstellerInnen kostenlos.

  

Zusätzliche Informationen

Die Förderungshöhe richtet sich nach folgenden Förderungssätzen:

Förderungssätze

Grundförderung Förderung (in EUR)
Biomasseheizung mit automatischer Beschickung 2.400,-

 

Kesseltauschförderung beim Umstieg von auf Förderung (in EUR)
Kohle, Torf, Öl fossil, Flüssiggas Biomasseheizung mit automatischer Beschickung 3.600,-
Erdgas Biomasseheizung mit automatischer Beschickung 2.400,-
Biomasseheizung ohne automatische Beschickung, Wechselbrandkessel Biomasseheizung mit automatischer Beschickung 2.700,-

Die maximal mögliche Förderung ist mit 25 % der zurechenbaren Investitionskosten begrenzt.

Zuschläge Förderung (in EUR)
Ausführung als Blockheizkraftwerk 1.000,-
Ausführung mit Kondensationswärmetauscher (Brennwerttechnik) 500,-
Ausführung als hybride Biomasseheizung mit Wärmepumpe 500,-
Schichtladespeicher (Pufferspeicher) mit Frischwassermodul in Kombination mit einer geförderten solarthermischen Anlage 1.075,-
Frischwassermodul allein 200,-
Hydraulischer Abgleich bei bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern 200,-
Hydraulischer Abgleich bei bestehenden Mehrfamilienhäusern (ab 3 Wohneinheiten) 100,- je Wohneinheit
Ergänzende Sanierungsmaßnahmen max. 400,- bzw. 25% der zurechenbaren Investitionskosten

Einbau neuer Heizungs-/Zirkulationspumpen gemäß Pkt. 6.2 lit e):

Ein- und Zweifamilienhaus: max. 3 Pumpen

Mehrparteienwohnhäuser und Sondernutzung bzw. unternehmerische Nutzung mit zentraler Warmwasserbereitung: max. 4+1 Pumpe je Steigstrang

Mehrparteienwohnhäuser und Sondernutzung bzw. unternehmerische Nutzung mit dezentraler Warmwasserbereitung: max. 2+1 Pumpe je Steigstrang

85,- je Pumpe

 

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.