Biomasseanlagen (Pellets/Hackschnitzel) - Fertigstellung
Das Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds
gewähren zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen
Zuschuss für die Errichtung von neuen automatisch beschickten
Holzheizungen.
Mit der Förderung unterstützt das Land Steiermark den Ausbau und
die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und trägt an der Umsetzung
der Energiestrategie Steiermark 2030 und zum Klimaschutz Steiermark
bei.
Voraussetzungen
Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt
werden:
- vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein
Förderungsantrag gestellt werden
- die Fertigstellungsmeldung ist nach Errichtung der Anlage
(innerhalb 9 Monate) einzubringen
- die verwendeten Anlagenteile und Komponenten sind
ausschließlich neu
- die Grenzwerte gemäß Richtlinie werden eingehalten
- das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage darf
nicht an der Trasse eines bestehenden Fern-/Nahwärmenetzes aus
erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter
Kraft-Wärme-Kopplung liegen
- die Wärmeleistung der Feuerungsanlage entspricht der Heizlast
des Gebäudes
- die Verbindungsleitungen im Heizraum sind gedämmt
- für dieselbe Anlage wird keine weitere Förderung seitens der
gleichen oder anderer Landesdienststellen in Anspruch
genommen
- für dieselbe Anlage als Teil eines landwirtschaftlichen
Betriebes (ausgenommen Pelletsanlagen) besteht kein Anspruch auf
weitere Förderungen seitens der Landwirtschaftskammer
- Die Altanlage muss außer Betrieb genommen und entsorgt
werden
- Stadt/Großraum Graz: der entsprechende Staubemissionswert von
4,0 g/m² BGF und Jahr wird eingehalten (gilt für Anlagen über 8
kW)
- alle relevanten Gesetze, Bestimmungen und Normen werden
eingehalten
Es wird empfohlen, die Beratungsmöglichkeiten durch Ich tu'
s-BeraterInnen
vor Errichtung bzw. Einreichung des
Förderungsantrages in Anspruch zu nehmen um die
grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Vorhabens möglichst
frühzeitig überprüfen zu lassen. Nähere Informationen dazu finden
Sie auf der Homepage
www.ich-tus.steiermark.at
Fristen
Die Förderungsaktion gilt für Fertigstellungsmeldungen für die
in der Zeit von
1. Juni 2020 bis einschließlich
31. Dezember 2020 ein Förderungsantrag gestellt
wurde.
Beachten: Die Fertigstellungsmeldung muss
innerhalb von 9 Monaten nach dem Förderungsantrag von der
Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber eingereicht
werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und Einreichung:
Steirische Energieagenturen
Informationen und Kontakt zu den Energieagenturen finden
Sie hier:
Ich tu's Einreichstellen.
Für die Gewährung der Förderung:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau Technik, FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-2723
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail:
umweltlandesfonds@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Die Vergabe der Förderung für Biomasseheizungen erfolgt in einem
2-stufigen Verfahren:
1. Förderungsantrag
Vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag
für die Maßnahme gestellt werden. Diese kann entweder
- online über das Antragsformular oder
- schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) über das
Download-Formular erfolgen bzw.
- persönlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
abgegeben werden.
2. Förderungsauszahlung
Nach Errichtung der Anlage (
innerhalb 9 Monate ab Zuteilung der Antragsnummer)
kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungsmeldung
(online oder in Papierform) bei einer der zuständigen Stellen
beantragt werden.
Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt durch den
Steirischen Umweltlandesfonds die Auszahlung des
Förderungszuschusses an die Förderungswerberin bzw. an den
Förderungswerber.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelle und vollständig ausgefüllte Fertigstellungsmeldung
- (inkl. Antragsnummer und Antragsdatum)
- Bestätigungsblatt (unterfertigt durch das anlagenerrichtende
Unternehmen, die Gemeinde und den/die Förderungswerber/in)
- Rechnung des Herstellers bzw. Installateurs mit Angaben zur
Heizungsanlage, bestehend aus:
- Kessel inkl. Brennstoffzubringung
- Regelung
- Schichtlade-/Leistungsausgleichs-/Pufferspeicher
- gedämmte Verbindungsleitungen
- Marke und Type der Heizungs-/Zirkulationspumpen
- Montage
- Zahlungsnachweis
- Energieausweis oder Nachweis über eine Energieberatung
- Fotos
- Abnahmeprotokoll
- Bestätigung des regionalen Fern-/Nahwärmenetzbetreibers, dass
das zu versorgende Objekt nicht angeschlossen werden kann
Gegebenfalls:
- Kesselprüfbericht
- Bestätigung der Landwirtschaftskammer
- Nachweis über die Einhaltung der spezifischen Staubemission
StEspez (nur Stadt/Großraum Graz)
- Technisches Produktdatenblatt bei Ausführung als
Blockheizkraftwerk (BHKW) oder bei Ausführung mit
Kondensationswärmetauscher (Brennwertnutzung)
- Prüfbericht einer akkreditierten Prüfanstalt über die
Wärmepumpenheizung bei Ausführung als hybride Biomasseheizung mit
Wärmepumpe
- Bei
nicht privaten Antragstellern: De-minimis
Erklärung
Kosten
Die Antragstellung und Bearbeitung der Förderung ist für
AntragstellerInnen kostenlos.
Die Förderungshöhe richtet sich nach folgenden
Förderungssätzen:
Förderungssätze
Förderung beim Ausstieg aus
|
Förderung (in EUR)
|
fossilen Brennstoffen wie Kohle, Koks, Erdöl, Erdgas,
Flüssiggas sowie Stromheizungen
|
3.600,-
|
Die maximal mögliche Förderung ist mit 30 % der zurechenbaren
Investitionskosten begrenzt.
Zuschläge
|
Förderung (in EUR)
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Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender
Wärmetauscher)
|
100,-
|
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.