Wärmepumpen - Fertigstellung
Das
Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds gewähren zur
Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen Zuschuss
für die Errichtung von neuen Wärmepumpen.
Mit
der Förderung unterstützt das Land Steiermark den Ausbau und die
Nutzung erneuerbarer Energiequellen und trägt an der Umsetzung
der Energiestrategie Steiermark 2030 und zum Klimaschutz
Steiermark bei.
Voraussetzungen
- Förderungsantrag
vor Lieferung und Montage der Anlage
- Fertigstellungsmeldung
nach Errichtung der Anlage (innerhalb 9
Monate)
- die Anlage ist von einem/einer zertifizierten
Wärmepumpen-Installateur/in zu errichten
- verwendeten Anlageteile und Komponenten sind ausschließlich
neu
- das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage darf
nicht an der Trasse eines bestehenden Fern-/Nahwärmenetzes aus
erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter
Kraft-Wärme-Kopplung liegen
- gedämmte Verbindungsleitungen im Heizraum
- die Altanlage muss außer Betrieb genommen und entsorgt
werden
- Energieberatung
vor Errichtung der Anlage durch eine/n Ich
tu´s-Berater/in
www.ich-tus.steiermark.at bzw.
www.energieberatung.steiermark.at
- Keine weiteren Förderungen bei derselben oder anderen
Landesdienststellen
- Kein Anspruch auf Förderungen seitens der
Landwirtschaftskammer (Anlage als Teil eines landwirtschaftlichen
Betriebs)
- Einhaltung aller relevanten Gesetze, Bestimmungen und
Normen
Fristen
Die Förderungsaktion gilt für Fertigstellungsmeldungen, für die
in der Zeit von
1. Juni 2020 bis einschließlich
31. Dezember 2020 ein Förderungsantrag gestellt
wurde.
Beachten: Die Fertigstellungsmeldung muss
innerhalb von 9 Monaten nach dem Förderungsantrag von der
Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber eingereicht werden
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und Einreichung:
Steirische Energieagenturen
Informationen und Kontakt zu den Energieagenturen finden Sie
hier:
Ich
tu's Einreichstellen.
Für die Gewährung der Förderung:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau Technik,
FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-2723
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail:
umweltlandesfonds@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Die Vergabe der Förderung für Wärmepumpen erfolgt in einem
2-stufigen Verfahren:
1. Förderungsantrag
Vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag
für die Maßnahme gestellt werden. Diese kann entweder
- online über das Antragsformular oder
- schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) über das
Download-Formular erfolgen bzw.
- persönlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
abgegeben werden.
2. Förderungsauszahlung
Nach Errichtung der Anlage (
innerhalb 9 Monate ab Zuteilung der Antragsnummer)
kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungsmeldung
(online oder in Papierform) bei einer der zuständigen Stellen
beantragt werden.
Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt durch den
Steirischen Umweltlandesfonds die Auszahlung des
Förderungszuschusses an die Förderungswerberin bzw. an den
Förderungswerber.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelle und vollständig ausgefüllte Fertigstellungsmeldung
(mit Antragsnummer und Antragsdatum)
- Bestätigungsblatt (unterfertigt durch den/die zertifizierte/n
Wärmepumpen-Installateur/in, die Gemeinde und den/die
Förderungswerber/in)
- Bestätigung, dass kein Fernwärmeanschluss möglich ist
- Rechnungen
- Zahlungsnachweis
- Fotos der gesamten Anlage
- Abnahmeprotokoll durch zertifizierte/n
Wärmepumpen-Installateur/in
- Energieausweis oder Bestätigung über eine
Energieberatung
- Baubescheid
Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen notwendig
- Prüfbericht
- Bestätigung der Landwirtschaftskammer
- Bei nicht privaten Antragsteller/innen:
De-minimis-Erklärung
Kosten
Die
Antragstellung zur Förderung ist kostenlos.
Die Förderungshöhe richtet sich nach folgenden
Förderungssätzen
Förderung
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Förderung [in EUR]
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beim Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, wie Kohle,
Koks, Erdöl, Erdgas, Flüssiggas sowie Stromheizungen
|
2.800,-
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- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.