Unternehmen, die Betriebswässer über den öffentlichen Kanal entsorgen, müssen vor dem Kanalanschluss nachweisen, dass sie dadurch weder den Kanal oder die Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen noch Personen gefährden.
Die Entsorgung von Betriebswässern über den öffentlichen Kanal setzt den Nachweis voraus, dass diese Abwässer:
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vor dem Kanalanschluss nachgewiesen werden.
Zuständig ist die Baubehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Kanalanlage befindet: die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Nachweis der Nichtbeeinträchtigung des Kanals oder der Abwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung von Personen ist bei der zuständigen Baubehörde einzubringen. Stellt die Behörde fest, dass von den Betriebsabwässern keine Gefahr ausgeht, erteilt sie die Bewilligung des Anschlusses an den öffentlichen Kanal mit Bescheid.
§ 3 Abs. 2 Kanalgesetz 1988
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Feedback zum Single Market Obstacles
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
25.01.2022