Das Land Steiermark fördert Aktivitäten und Maßnahmen der
entwicklungspolitischen (Bewusstseins)-bildung in der Steiermark,
die folgende Ziele zum Inhalt haben:
- Verankerung der 17 UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung auf
lokaler und regionaler Ebene
- Vermittlung von authentischen Informationen und Kenntnissen
über die Situation in Entwicklungsländern
- Aufzeigen der Hintergründe von Armut und Verelendung sowie
Erkennen der internationalen Zusammenhänge, die ungerechte
Strukturen schaffen
- Bewusstmachen der Probleme in Entwicklungsländern und
Hinführung zu konkreten Handlungsmöglichkeiten
- Abbau von Vorurteilen durch persönliche Begegnungen mit
Menschen aus Entwicklungsländern
- Stärkung der Kritikfähigkeit der Zielgruppen
- Motivation zur Mithilfe bei steirischen
entwicklungspolitischen Projekten
- Erzielen von Synergieeffekten von Projekt- und
Bildungsarbeit
Die
Förderungshöhe beträgt j
e Projekt maximal 2.500 Euro.
Voraussetzungen
Wer kann einreichen?
- Nicht gewinnorientierte entwicklungspolitische Vereine,
Organisationen und Gruppen, die ihren Sitz in der Steiermark
haben.
- Bevorzugt werden Kooperationsprojekte von mehreren
EZA-Akteur*innen (z.B. EZA-Organisationen gemeinsam mit
Fairtrade-Gemeinden, Weltläden, Schulen, Bildungseinrichtungen
etc.) sowie
- Aktivitäten, die insbesondere in den Fairen Wochen Steiermark
(Zeitraum Mai - Juni) stattfinden.
Fristen
Der Zeitpunkt der Förderungsbeantragung muss vor dem
Projektbeginn bzw. spätestens vor dem Projektende liegen.
Die Förderungsanträge können im Zeitraum von
3. Februar bis 31. Oktober 2025 eingereicht
werden.
Zuständige Stelle
Abteilung 9 - Referat Europa und Internationales
Verfahrensablauf
- Die Förderungsanträge können nur mittels Online-Formular im
Einreichzeitrum eingereicht werden.
- Nach Prüfung der Vollständigkeit und etwaiger Nachforderung
von Unterlagen erfolgt ehestmöglich eine Entscheidung über die
Förderungswürdigkeit.
- Bei positiver Beurteilung wird zwischen dem*der
Antragsteller*in und dem Land Steiermark eine
Förderungsvereinbarung abgeschlossen.
- Nach Übermittlung der unterzeichneten Förderungsvereinbarung
erfolgt die Auszahlung der Förderung nach Maßgabe der
freiwerdenden Kreditsechstel, spätestens jedoch bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres.
Erforderliche Unterlagen
Bei erstmaliger Antragstellung oder bei erfolgten Änderungen
sind die gültigen Vereins-Statuten, der Vereins- bzw.
Genossenschaftsregisterauszug, Satzungen oder ähnliches
vorzulegen.
Kosten
Mit der Antragstellung sind keine Kosten verbunden.
Kriterien für die Prüfung der Förderungswürdigkeit von
Projekten:
- Inhaltliche Qualität des Projektes
- Nachhaltige Wirkung des Projektes
- Reichweite und Zielgruppen (lokal oder regional)
- Art und Umfang der Vernetzung von verschiedenen AkteurInnen
der Entwicklungspolitik
- Umfang der Eigenleistung bzw. der ehrenamtlichen Arbeit
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.