Das Land Steiermark fördert Projekte der
Entwicklungszusammenarbeit im Ausland nach folgenden
Kategorien:
- Förderungen bis ? 2.500,00 (Kleinprojekte)
- Förderungen ab ? 2.501,00
Zielsetzung
Das Land Steiermark fördert Projekte in Entwicklungsländern in
Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika laut DAC-Liste der OECD,
die zur Erreichung der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen (SDGs) beitragen und
- auf Grundlage des Partnerschaftsprinzips durchgeführt werden
(Partner in der Steiermark erarbeitet und implementiert das
Projekt gemeinsam mit einem Partner im Entwicklungsland);
- einen partizipativen Ansatz durch Einbindung der betroffenen
Bevölkerung verfolgen;
- Ownership und Empowerment fördern;
- eine nachhaltige Entwicklung durch die Schaffung tragfähiger
Strukturen fördern;
- Entwicklungsmöglichkeiten im Einklang mit den Menschenrechten
und der Natur schaffen und auf die kulturelle Identität und
vorhandene Traditionen Rücksicht nehmen.
Inhaltliche Schwerpunkte
- Bekämpfung der ländlichen und städtischen Armut durch
Unterstützung der am meisten betroffenen Bevölkerungsgruppen wie
Kinder, Frauen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und
andere besonders verletzliche Gruppen.
- Unterstützung von Frauengruppen und anderer benachteiligter
Gruppen, die für ihre soziale, wirtschaftliche und politische
Unabhängigkeit arbeiten.
- Nutzung der im Entwicklungsland vorhandenen menschlichen und
materiellen Ressourcen.
- Rechtliche Absicherung von Grundbesitz und dessen
landwirtschaftlicher Nutzung.
- Umwelterhaltung und ökologischer Landbau.
- Anwendung ökologisch und sozial angepasster
Technologien.
- Alphabetisierung, weiterführende Bildung,
Berufsausbildung/Handwerk.
- Projekte, die Grundlagen schaffen, Kinderarbeit überflüssig
zu machen.
- Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit.
- Herstellung von Ernährungssouveränität durch lokale
Produktion.
- Schaffung von dezentralen, nachhaltigen Erwerbsmöglichkeiten
zur Aufwertung des ländlichen Wirtschaftsraumes und Minderung der
Landflucht.
Voraussetzungen
Wer kann einreichen?
Nicht gewinnorientierte entwicklungspolitische Vereine,
Organisationen und Gruppen, die ihren Sitz in der Steiermark
haben.
- Bei Förderungen bis ? 2.500,00 (Kleinprojekte) kann ein
Antragsteller mehrere Förderungsanträge während des
Einreichzeitraums einbringen.
- Beim jährlichen Call für Förderungen ab ? 2.501,00 kann ein
Antragsteller im Einreichzeitraum maximal einen Förderungsantrag
einbringen.
Fristen
Der Zeitpunkt der
Förderungsbeantragung muss vor dem Projektbeginn bzw. spätestens
vor dem Projektende liegen.
-
Förderungsanträge bis ? 2.500,00 (Kleinprojekte)
können im Zeitraum von
1. Februar bis 31. Oktober 2021 eingereicht
werden.
-
Förderungsanträge ab ? 2.501,00 können im Rahmen
des jährlichen Calls im Zeitraum von
1. Februar bis 31. März 2021 eingereicht
werden.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen
Referat Europa und Internationales
Verfahrensablauf
Förderungsanträge bis ? 2.500,00 (Kleinprojekte)
- Förderungsanträge können nur mittels Online-Formular im
Einreichzeitrum eingereicht werden.
- Nach Prüfung der Vollständigkeit und etwaiger Nachforderung
von Unterlagen erfolgt ehestmöglich eine Entscheidung über die
Förderungswürdigkeit.
- Bei positiver Beurteilung wird zwischen dem Antragsteller und
dem Land Steiermark eine Förderungsvereinbarung
abgeschlossen.
- Nach Übermittlung der unterzeichneten Förderungsvereinbarung
erfolgt die Auszahlung der Förderung nach Maßgabe der
freiwerdenden Kreditsechstel, spätestens jedoch bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres.
Förderungsanträge ab ? 2.501,00
- Förderungsanträge können nur mittels Online-Formular im
Einreichzeitrum eingereicht werden.
- Rund vier Wochen nach Ende der Einreichfrist erfolgt eine
Beratung der Förderungsanträge durch den Fachbeirat für
Entwicklungszusammenarbeit.
- Bei positiver Beurteilung werden umgehend die
Förderungsvorschläge der Steiermärkischen Landesregierung zur
Beschlussfassung vorgelegt.
- Nach Beschlussfassung wird mit den Förderungsnehmern eine
Förderungsvereinbarung abgeschlossen und in der Folge die
Förderungen nach Maßgabe der freiwerdenden Kreditsechstel
ausbezahlt, spätestens jedoch bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres.
Erforderliche Unterlagen
- Bei erstmaliger Antragstellung oder bei erfolgten Änderungen
sind die gültigen Vereins-Statuten, der Vereins- bzw.
Genossenschaftsregisterauszug, Satzungen oder ähnliches
vorzulegen.
- Ab einer Förderungsbeantragung ab ? 2.501,00 ist ein
Detailkostenplan beizulegen.
Kosten
Mit der Antragstellung sind keine Kosten verbunden.
Kriterien für die Prüfung der Förderungswürdigkeit von
Projekten
- Einhaltung der o.a. Grundprinzipien
- Inhaltliche Qualität des Projektes laut o.a.
Schwerpunkten
- Nachhaltige Wirkung des Projektes
- Beitrag zur Umsetzung der 17 UN-Ziele für nachhaltige
Entwicklung
- Eigenmittelanteil/ehrenamtliche Arbeit, sparsame und
effektive Verwendung der Ressourcen.
Förderungshöhe
Förderungen bis ? 2.500,00 (Kleinprojekte):
Gesamtmittel für diese Förderungsschiene im Jahr
2021: |
15.000,00 Euro |
Maximale Förderungssumme pro Projekt: |
2.500,00 Euro
|
Förderungen ab ? 2.501,00:
Gesamtmittel für diese Förderungsschiene im Jahr
2021: |
240.000,00 Euro |
Maximale Förderungssumme pro Projekt: |
15.000,00 Euro
|
Pro Antragsteller kann nur ein Förderantrag bei diesem Call
eingebracht werden.
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.