Der ärztliche Beruf darf in Österreich gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen ( u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich (? ÖÄK) der Österreichischen Ärztekammer.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie ( RL 2005/36/ EG) anzuerkennen.
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
E-Mail: international@aerztekammer.at
Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste erfolgt im Wege der Landesärztekammern in den Bundesländern.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:
Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (? ÖÄK)
Antrag auf nicht-automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (? ÖÄK)
Der Antrag kann auch online übermittelt werden:
Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (? ÖÄK)
Antrag auf nicht-automatische Anerkennung einer EWR Berufsqualifikation (? ÖÄK)
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht-automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht-automatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweis) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar etc.) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidigte Dolmetscherin/einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher vorzulegen.
Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.
Bearbeitungsgebühr für die Bestätigung der Anerkennung gemäß § 28 Abs 6 ÄrzteG 1998
Im Falle von nicht automatischer Anerkennung gemäß § 5a ÄrzteG 1998 fallen Bearbeitungsgebühren aufwandsabhängig zwischen 240,67 und 1.563,16 Euro an (Tarife 2022). Bei Vorschreibung einer Eignungsprüfung fällt eine zusätzliche Gebühr iHv 696 Euro (Tarif 2022) an.
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
7. November 2022