Heilvorkommen (Heilquellen, Heilpeloide) sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jegliche Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung haben oder erwarten lassen.
Heilvorkommen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Die Anerkennung als Heilvorkommen darf nur vom Eigentümer des Vorkommens beantragt werden.
Hinweis: Gibt es keinen Antrag, kann ein Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklärt werden.
Je nach dem, ob ein Heilvorkommen als Heilquelle, als Heilpeloid
oder als sonstiges natürliches Vorkommen anerkannt werden soll,
müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt werden, die durch eine
Vollanalyse des Vorkommens und durch ein schriftliches Gutachten
eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen sind.
Diese Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Heilquelle:
Heilpeloid:
Sonstige natürliche Vorkommen:
Hinweis: Sämtliche Gutachten von Heilvorkommen dürfen nur von autorisierten Instituten, Laboratorien oder zugelassenen Untersuchungsanstalten erstellt werden.
das Amt der steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Unter Angabe eines eventuellen Eigennamens, der Bezeichnung der örtlichen Lage sowie der für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale erteilt die Behörde einen Anerkennungsbescheid, der in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark" kundgemacht wird.
Hinweis: Mit dem Bescheid können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung, der bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung des Vorkommens erteilt werden.
Hinweis: Die Unterlagen dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
§§ 2 bis 5 und § 7 Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1962
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020