Heilquellen und Heilpeloide dürfen erst dann genutzt werden, wenn die zuständige Behörde sie als Heilvorkommen anerkannt und deren Nutzung bewilligt hat. Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht ist die Nutzung des Heilvorkommens für den eigenen persönlichen Gebrauch.
das Amt der steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Unter Angabe eines eventuellen Eigennamens, der Bezeichnung der örtlichen Lage sowie der für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale erteilt die Behörde einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung.
Hinweis: Die Behörde kann im Bescheid Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Benützung des Heilvorkommens erteilen.
Hinweis: Das Sachverständigengutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020