Der erwerbsmäßige Vertrieb und die Versendung von Produkten eines anerkannten Heilvorkommens zu Heilzwecken dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgen.
Hinweis: Produkte, die auf Basis einer Vertriebsbewilligung verkauft werden, müssen mit einem Etikett versehen sein. Das Etikett muss den Namen, die balneologische Bezeichnung und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine Kurzfassung der letzten Analyse samt Datum und untersuchender Stelle, anerkannte Indikatoren sowie bei Wässern aus Heilquellen gegebenenfalls den Zusatz von Kohlensäure enthalten.
Hinweis: Als "natürlich abgefüllte Heilwässer" können nur Wässer von Heilquellen bezeichnet werden, die im natürlichen Zustand zum Versand gelangen und bei denen keinen Kohlensäure beigesetzt wurde.
das Amt der steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit und Pflege FA Gesundheit und Pflegemanagement
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde die Bewilligung mit einem Bescheid für den Vertrieb und die Versendung von Produkten eines Heilvorkommens.
Hinweis: Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020