In Österreich kann um Zulassung eines Gerätes als Bauart angesucht werden, wenn das Gerät Strahlenquellen enthält, bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und das Gerät in größerer Stückzahl in Verkehr gebracht werden soll (§ 33 Strahlenschutzgesetz 2020). Der Vorteil für die Verwenderin/den Verwender des jeweiligen Gerätes besteht in einem geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer Einzelzulassung gemäß §§ 15 und 17 Strahlenschutzgesetz 2020. Durch den Erhalt des Bauartscheins wird die Verwenderin/der Verwender in die Lage gesetzt, das Gerät gemäß den Vorgaben (Bedingungen und Auflagen) der zulassenden Behörde betreiben zu können. Es besteht die Verpflichtung, neben den im Bauartschein ausdrücklich genannten Bedingungen und Auflagen auch alle zutreffenden Strahlenschutzbestimmungen aus dem Strahlenschutzgesetz 2020 sowie den zugehörigen Verordnungen einzuhalten.
Geräte mit niedrigerem Gefährdungspotential dürfen gemäß § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 als Bauart zugelassen werden. Alle anderen Geräte müssen einer Einzelzulassung unterzogen werden (§§ 15 und 17 Strahlenschutzgesetz 2020 ? Bewilligung einer Tätigkeit). Beispiele für Geräte, die bereits als Bauartzulassung bewilligt wurden sind Elektroneneinfangdetektoren für die Gaschromatographie, Röntgenspektrometer, Gepäckscanner oder Lebensmittelkontrollgeräte.
Für die Einstufung des Gefährdungspotentials sind die Aktivität des enthaltenen radioaktiven Stoffes und die Ortsdosisleistung im Umfeld maßgeblich. Niedriges Gefährdungspotential bedeutet, dass
Die Freigrenze für die Gesamtaktivität ist im Vergleich zu jener im bisher geltenden Strahlenschutzrecht unverändert geblieben.
Das inverkehrbringende Unternehmen meldet jede Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes an eine Verwenderin/einen Verwender über das Zentrale Quellenregister. Dies gilt auch, wenn keine radioaktiven Stoffe enthalten sind wie beispielsweise bei reinen Röntgengeräten. Auch eine Weitergabe des Gerätes durch die Verwenderin/den Verwender an ein anderes Unternehmen ist im Zentrale Quellenregister zu administrieren. Bis 1. August 2020 galt diese Meldepflicht nur für Geräte die radioaktive Quellen enthalten. Mit der Meldung im Zentrale Quellenregister erfolgt automatisch eine Meldung an die für die Verwenderin/den Verwender zuständige Behörde.
Aktivitäts- und Dosisleistungshöchstwerte für eine Bauartzulassung nach § 33 Strahlenschutzgesetz 2020 sind im § 21 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 festgelegt.
Wesentliche Pflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung sind:
Nach § 20 StrSchG 1969 bauartzugelassene Geräte, die nicht den Bestimmungen des § 33 StrSchG 2020 entsprechen, dürfen nur mehr bis 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 2022 verwendet werden. Auf die Frist für die Verwendung ist im Bauartschein hinzuweisen!
Wesentliche Pflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes sind:
Es dürfen nur mehr Geräte mit niedrigerem Gefährdungspotential als Bauart zugelassen werden. Dies bedeutet nicht mehr als 3 µSv/h Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche und höchstens das Zehnfache der Freigrenze als Aktivität. Für Geräte, die in der Vergangenheit als Bauart zugelassen wurden, finden sich Übergangsbestimmungen im Strahlenschutzgesetz 2020 (§ 157 Abs 2 bis 5).
Die Meldepflichten der Inverkehrbringerin/des Inverkehrbringers sowie der Verwenderin/des Verwenders wurden eindeutig definiert. Für alle bauartzugelassenen Geräte muss die Weitergabe an das Zentrale Quellenregister gemeldet werden. Dies gilt auch für Geräte, die keine radioaktiven Stoffe enthalten. Die Meldepflicht besteht sowohl für die Weitergabe von Inverkehrbringerin/Inverkehrbringer zu Verwenderin/Verwender als auch von Verwenderin/Verwender an eine andere Verwenderin/einen anderen Verwender.
Die Inverkehrbringerin/der Inverkehrbringer eines bauartzugelassenen Gerätes muss den Nachweis erbringen, dass die Merkmale der Bauart für jedes in Verkehr zu bringende Gerät erfüllt sind.
Die Zulassung einer Bauart kann vom inländischen Hersteller beantragt werden. Bei ausländischen Herstellern ist deren Bevollmächtigte/Bevollmächtigter in Österreich zur Antragstellung berechtigt. Es dürfen keine Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers bestehen.
Das Gerät muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Das Verfahren zur Zulassung einer Bauart erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser kann elektronisch eingebracht werden. Der Antrag hat gemäß § 22 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 alle Unterlagen zu enthalten, die der Behörde ermöglichen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine sichere Verwendung des Gerätes gegeben sind. Dazu zählen insbesondere:
Nach positivem Abschluss der Prüfung erlässt die Behörde innerhalb von sechs Monaten einen Bauartzulassungsbescheid. Die Frist beginnt erst zu laufen, sobald der Antrag vollständig eingebracht ist.
Der Bauartzulassungsbescheid enthält die Bedingungen und Auflagen einerseits für die Inverkehrbringung und andererseits für die Verwendung. Die Bedingungen und Auflagen für die Verwendung sind von der Inhaberin/dem Inhaber der Bauartzulassung in den Bauartschein aufzunehmen. Die Verwenderin/der Verwender ist gesetzlich verpflichtet, diese Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Die Kosten richten sich nach Anlage 1 ? Abschnitt VII. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 und § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957.