Die Freigabe sowie die Ableitung ermöglichen es einem Unternehmen, radioaktives Material mit sehr geringem Radioaktivitätsgehalt zu verwerten, zu verwenden oder an die Umwelt abzugeben, ohne dass dieses Material einer weiteren Überwachung bedürfen. Voraussetzung dafür ist das Erfüllen bestimmter Strahlenschutzkriterien und eine Bewilligung durch die Strahlenschutzbehörde.
Erfüllen die radioaktiven Materialien nicht die Voraussetzungen
für die Freigabe oder Ableitung, müssen
sie als
radioaktive
Abfälle entsorgt werden.
Als Freigabe bezeichnet man die Entlassung von radioaktiven Materialien aus der strahlenschutzbehördlichen Kontrolle. Üblicherweise handelt es sich dabei um radioaktive Materialien, die im Rahmen der Tätigkeiten anfallen und nicht mehr benötigt werden. Diese Vorgehensweise ist für feste Materialien mit sehr geringem Radioaktivitätsgehalt möglich. Die Freigabe von radioaktivem Material erfolgt auf Antrag an die Behörde.
Sobald die von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien erfüllt sind und die Freigabe durch die Strahlenschutzbehörde bewilligt wurde, gelten die betroffenen Materialien nicht mehr als radioaktiv. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen diese Stoffe keiner weiteren Strahlenschutzüberwachung.
Unterschieden wird zwischen der uneingeschränkten und der eingeschränkten Freigabe. Ausschlaggebend für diese Unterscheidung sind die in § 111 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgelegten Voraussetzungen bzw. die in Anlage 1 AllgStrSchV festgelegten Freigabewerte.
Sind keine Freigabewerte vorgegeben beziehungsweise anwendbar, kann eine Freigabe unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem erfolgen. Dazu muss das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen, dass die in der AllgStrSchV festgelegten Dosisbeschränkungen eingehalten werden.
Die Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft bedarf der behördlichen Bewilligung, die im Rahmen der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt wird. Dies gilt sowohl für die Ableitung von künstlichen als auch natürlichen Radionukliden.
Radioaktive Stoffe dürfen nur dann mit dem Abwasser oder die Abluft abgeleitet werden, wenn daraus keine erheblich erhöhte Exposition für Personen, wie beispielsweise Anrainer, resultiert. Die Voraussetzungen sind in § 77 AllgStrSchV festgelegt und werden jedenfalls erfüllt, wenn die Ableitungswerte gemäß Anlage 2 AllgStrSchV eingehalten werden.
Für Ableitungs- und Freigabeverfahren: die jeweilige strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Eine Freigabe bedarf in der Regel einer gesonderten behördlichen Bewilligung. Dem Antrag dazu sind entsprechende Unterlagen beizulegen, damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Freigabe gegeben sind, insbesondere die Einhaltung der Freigabekriterien. Nach dem Erhalt der Freigabebewilligung (Bescheid) sind vom Unternehmen entsprechende Vorschriften einzuhalten, wie beispielsweise die Entfernung vorhandener Kennzeichnungen und das Führen von Aufzeichnungen über durchgeführte Freigaben.
Keine gesonderte Bewilligung benötigen Unternehmen, die ausschließlich kurzlebige Radionuklide einsetzen. In diesem Fall wird die Freigabe bereits im Tätigkeitsbewilligungsbescheid berücksichtigt.
In manchen Unternehmen fallen pro Jahr nur sehr kleine Rückstandsmengen (wenige Kilogramm) mit natürlich vorkommenden Radionukliden an, wie beispielsweise entfernte Anlagerungen in Rohren oder Lackschichten. Ist dies der Fall, können Unternehmen bei der Behörde anstelle der Durchführung eines Freigabeverfahrens gleich die direkte Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
Festlegung hinsichtlich der Ableitung von radioaktivem Material werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Tätigkeit getroffen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
1. Januar 2025