Gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) bedürfen die Arbeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigung.
Arbeitskräfte gelten als sogenannte "externe Arbeitskräfte",
In solchen Fällen sind beide Unternehmen für den Schutz der Arbeitskräfte verantwortlich. Das StrSchG schreibt vor, dass externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten müssen wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung.
Darüber hinaus bestehen Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten. Gemäß § 81 StrSchG benötigt jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, einen behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass. Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen. Sie/er ist außerdem verpflichtet, die Daten aus der Dosisermittlung an das Zentrale Dosisregister zu melden.
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte muss eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten enthalten. Aus der Beschreibung müssen insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen.
Der Genehmigungsbescheid enthält Bedingungen und Auflagen, die einen ausreichenden Strahlenschutz sicherstellen sollen.
Die Arbeiten externer Arbeitskräfte werden von der zuständigen Stelle mindestens alle drei Jahre überprüft. Die zuständige Stelle kann Überprüfungen auch jederzeit durchführen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
1. Januar 2025