Wenn sie eine Leiche überführen, haben sie die Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungort muss die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einer Beauftragten/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt übergeben werden, die/der die Übernahme schriftlich bestätigt.
Der Gemeinde des Bestimmungsortes haben sie eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. der Überführungsanzeige auszufolgen.
Die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein sind einer Beauftragten/einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. der Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.
Der Gemeinde des Bestimmungsortes ist eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. der Überführungsanzeige auszufolgen.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020