Für die Errichtung, die Erweiterung oder die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage ist eine sanitätsbehördliche Bewilligung notwendig. Die Bewilligung einer Bestattungsanlage samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern, kann einer Gemeinde, einer im Eigentum einer Gemeinde stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft oder einem Bestattungsunternehmen erteilt werden. Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Hinweis: Die Behörde hat bestehende Bestattungsanlagen mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bestehen sanitätsbehördliche Bedenken gegen den Weiterbetrieb der Bestattungsanlage kann die Behörde diese bis zur Behebung der Mängel sperren bzw. bei nicht behebbaren Mängeln endgültig schließen.
Bestattungsanlagen dürfen nur von einer Gemeinde, einer im Eigentum einer Gemeinde stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von einem Bestattungsunternehmen errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung setzt voraus, dass
Friedhöfe dürfen darüber hinaus nur errichtet werden, wenn geeignete Boden- und Grundwasserverhältnisse vorliegen.
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Bewilligungsbehörde hat eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung in Bescheidform. Die Bewilligung kann zur Wahrung der durch das Verfahren geschützten Interessen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Hinweis: In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde insbesondere vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen und Auflagen das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
Dem Antrag auf Errichtung oder Erweiterung sind anzuschließen
Bei Friedhöfen ist zusätzlich ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020