Leichen dürfen nur von befugten Bestattungsunternehmen enterdigt werden.
Wollen sie eine Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung enterdigen, müssen sie einen Antrag an die zuständige Behörde stellen. Die Behörde erteilt die Bewilligung, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dabei ist durch Auflagen sicherzustellen, dass diesen Voraussetzungen entsprochen wird.
Hinweis: Im Antrag auf Bewilligung der Enterdigung ist anzugeben, ob die enterdigte Leiche überführt werden soll, weil die Behörde gleichzeitig mit der Bewilligung der Enterdigung über die Zulässigkeit der Überführung entscheidet und allenfalls sanitätsbehördliche Auflagen erteilt.
Die Enterdigung darf sanitätspolizeilichen Bedenken nicht entgegenstehen.
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht die Bewilligung in Bescheidform.
Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Bestattung
§§ 29 bis 31 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020