Dienste der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Als Dienste gelten folgende mobil oder ambulant erbrachte Leistungen der Behindertenhilfe:
Andere Leistungen können im Rahmen eines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erbracht werden.
Hinweis: Innovative Leistungen können - sowohl im (teil-)stationären als auch im mobilen und ambulanten Bereich - im Rahmen eines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erprobt werden.
Die Tätigkeit der bewilligten Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe wird von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Die Behörde hat die Befugnis, die Einrichtungen und Dienste in rechtlicher und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben oder ist eine Gefährdung von Menschen mit Behinderung zu befürchten, ist die Bewilligung zu widerrufen.
Hinweis: Träger von bewilligten Einrichtungen und Diensten können mit dem Land Steiermark einen Vertrag über die Verrechnung des Entgelts für die erbrachten Leistungen abschließen. In der Leistungs- und Entgeltverordnung werden Normleistungen definiert (Anlage 1). Ein Verrechnungsvertrag kann mit dem Land dann abgeschlossen werden, wenn für eine Normleistung am beantragten Standort ein örtlicher und regionaler Bedarf gegeben ist. Ein Vertragsabschluss bietet dem Träger den Vorteil, nach den Leistungssätzen (Anlage 2) zu verrechnen.
Beachten Sie , dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
das Amt der Landesregierung Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich einzubringen.
Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid abgeschlossen.
Nachweise über die Voraussetzungen, insbesondere:
Für Einrichtungen der Behindertenhilfe zusätzlich
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
24.01.2022