Dienste der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die
zuständige Behörde. Als Dienste gelten folgende mobil oder ambulant
erbrachte Leistungen der Behindertenhilfe:
- berufliche Eingliederung
- Hilfen zum Wohnen (z.B. Mobile Wohnassistenz zur
Unterstützung des Menschen mit Behinderung in seinem Wohnraum mit
dem Ziel, die Kompetenzen in der Durchführung der alltäglichen
Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges
Wohnen mit sich bringen, zu erhöhen)
- Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
Andere Leistungen können im Rahmen eines Pilotprojekts für
höchstens drei Jahre erbracht werden.
Voraussetzungen
- das Betriebskonzept muss den Anforderungen der
Leistungs-
und Entgeltverordnung entsprechen
- Hilfe zum Wohnen darf nur von Personen erbracht werden, die
über eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis
verfügen. Das können laut der Leistungs- und Entgeltverordnung
insbesondere Absolventinnen oder Absolventen nach dem Alten-,
Familien- und Heimhilfegesetz, nach dem
Sozialbetreuungsberufegesetz oder dem Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz sein, die über eine mindestens einjährige
Berufserfahrung verfügen.
Zuständige Stelle
das Amt der Landesregierung Abteilung 11 Soziales, Arbeit und
Integration
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der zu erfüllenden
Voraussetzungen schriftlich einzubringen.
Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird
das Verfahren zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe mit
Bescheid abgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Voraussetzungen, insbesondere:
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat
Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit
möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at