Einrichtungen und Dienste in der Behindertenhilfe - Einrichtungen der Behindertenhilfe

  

Allgemeine Informationen

Einrichtungen der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Behörde.

Eine Behinderteneinrichtung ist eine teil- oder vollstationäre Einrichtung, in der eine oder mehrere der folgenden Leistungen der Behindertenhilfe erbracht werden:

  • berufliche Eingliederung
  • Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
  • Wohnen in Einrichtungen

Hinweis:Andere Leistungen können im Rahmen eines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erbracht werden.

  

Voraussetzungen

  • Das Betriebskonzept muss den Anforderungen der  Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen oder auf einem anerkannten Sonderkonzept beruhen.

    Die Betriebsbewilligung im Rahmen eines Sonderkonzeptes außerhalb von Normleistungen der Leistungs- und Entgeltverordnung ist dann im Einzelfall zu erteilen, wenn diese Sonderleistungen dem Wohle der Menschen von Behinderungen dienen und nur ein eingeschränkter örtlicher und regionaler Bedarf für besondere Gruppen von Menschen mit Behinderungen (z. B. psychosoziale stationäre Betreuung von Personen nach einem Suchtmittelentzug) gegeben ist.
     
  • geeignete bauliche, technische, personelle und organisatorische Voraussetzungen für einen zweckentsprechenden Betrieb der Einrichtung
  • aktuelles Brandschutzgutachten für dieRäumlichkeiten

  

Zuständige Stelle

das Amt der Landesregierung Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Bewilligung ist unter Angabe der zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich einzubringen.

Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren zur Bewilligung der Einrichtung der Behindertenhilfe mit Bescheid abgeschlossen.

  

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Voraussetzungen, insbesondere:

  • Nachweise der fachlichen und persönlichen Befähigung gemäß Anlage 1 zur Leistungs- und Entgeltverordnung
  • Betriebskonzept
  • Brandschutzgutachten
  • Nachweise betreffend die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Einrichtung
  

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro


  

Rechtsgrundlagen

  

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.



  

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



  

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



  

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



  

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



  

Letzte Aktualisierung

24.01.2022