Einrichtungen der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung
durch die zuständige Behörde.
Eine Behinderteneinrichtung ist eine teil- oder vollstationäre
Einrichtung, in der eine oder mehrere der folgenden Leistungen der
Behindertenhilfe erbracht werden:
- berufliche Eingliederung
- Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
- Wohnen in Einrichtungen
Hinweis:Andere Leistungen können im Rahmen eines
Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erbracht werden.
Voraussetzungen
- Das Betriebskonzept muss den Anforderungen der
Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen
oder auf einem anerkannten Sonderkonzept beruhen.
Die Betriebsbewilligung im Rahmen eines Sonderkonzeptes
außerhalb von Normleistungen der Leistungs- und Entgeltverordnung
ist dann im Einzelfall zu erteilen, wenn diese Sonderleistungen
dem Wohle der Menschen von Behinderungen dienen und nur ein
eingeschränkter örtlicher und regionaler Bedarf für besondere
Gruppen von Menschen mit Behinderungen (z. B. psychosoziale
stationäre Betreuung von Personen nach einem Suchtmittelentzug)
gegeben ist.
- geeignete bauliche, technische, personelle und
organisatorische Voraussetzungen für einen zweckentsprechenden
Betrieb der Einrichtung
- aktuelles Brandschutzgutachten für dieRäumlichkeiten
Zuständige Stelle
das Amt der Landesregierung Abteilung 11 Soziales, Arbeit und
Integration
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Bewilligung ist unter Angabe der zu erfüllenden
Voraussetzungen schriftlich einzubringen.
Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird
das Verfahren zur Bewilligung der Einrichtung der Behindertenhilfe
mit Bescheid abgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Voraussetzungen, insbesondere:
- Nachweise der fachlichen und persönlichen Befähigung gemäß
Anlage
1 zur Leistungs- und Entgeltverordnung
- Betriebskonzept
- Brandschutzgutachten
- Nachweise betreffend die baulichen, technischen, personellen
und organisatorischen Voraussetzungen der Einrichtung
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at