Tageseltern dürfen nur mit einer Betreuungsbewilligung der zuständigen Behörde Tageskinder betreuen. Tageseltern sind Tagesmütter oder Tagesväter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein darf.
Ausnahmen:
Sofern die Tageseltern eine Betreuungstätigkeit von mehr als 6 Monaten aufweisen, dürfen höchstens bis zu fünf Tageskinder betreut werden bei einer Gesamtzahl von höchstens sieben Kindern einschließlich der eigenen Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre. Ist mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt oder hat ein Kind besondere Erziehungsansprüche, beträgt die Kinderhöchstzahl einschließlich der eigenen Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre fünf Kinder. Es dürfen höchstens zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen (z.B. Kinder mit einem Bescheid gemäß Steiermärkischem Behindertengesetz) und bei mehr als vier gleichzeitig anwesenden Kindern höchstens drei Kinder unter drei Jahren betreut werden.
Tageseltern können freiberuflich oder als Angestellte bei einer oder einem öffentlichen oder privaten Erhalterin oder Erhalter tätig sein.
das Amt der Landesregierung
Für die Mitteilung der Tagesmutter- bzw. Tagesvaterbetreuung für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: das Amt der Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde einen Betreuungsbewilligungsbescheid. Sind diese noch nicht gegeben, kann die Bewilligung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Im Verfahren kann die zuständige Behörde insbesondere Stellungnahmen eines bautechnischen Sachverständigen sowie des zuständigen Diplomsozialarbeiters oder der zuständigen Diplomsozialarbeiterin über die persönlichen und familiären Voraussetzungen zur Betreuung von Tageskindern einholen.
Hinweis: Die Behörde kann im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung vorerst Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
§ 52 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
01.12.2021