Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Gruppen können von der Erhalterin oder vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden. Nach einer zweijährigen Stilllegung erlischt das Recht zur Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. einer Gruppe. In einem solchen Fall ist bei beabsichtigter Wiederaufnahme der Tätigkeit neuerlich um Bewilligung der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. Gruppe bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
Die Stilllegung ist der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
Hinweis: Eine behördliche Stilllegung ist auf Grund des Epidemiegesetzes möglich.
das Amt der Landesregierung Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
§ 46 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
01.12.2021