Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke in Graz
Teile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen
Charakteristik das Stadtbild prägen, sind besonders geschützt und
in ihrer vielfältigen organischen Funktion (Wohnen und Arbeiten) zu
erhalten. Für die Änderung der Nutzung von Gebäuden in der Kernzone
(Zone I) der Grazer Altstadt, die als Wohnbauten oder als Wohn- und
Geschäftsgebäude errichtet wurden, für Büro- und Geschäftszwecke
ist eine Bewilligung erforderlich.
Voraussetzungen
- eine Nutzung für Büro- und Geschäftszwecke ist höchstens bis
zur Hälfte der Gesamtnutzfläche möglich
- die Baustruktur muss im überlieferten Bestand erhalten
werden
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Die zuständige Behörde holt vor der Entscheidung ein Gutachten
der Altstadt-Sachverständigenkommission ein. Liegen die
Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde einen Bewilligungsbescheid
für die Nutzungsänderung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt
der Grazer Altstadtanwaltschaft zum Schutz des öffentlichen
Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt ein Berufungs- und
Beschwerderecht gegen Bescheide der Behörde zu.
Erforderliche Unterlagen
- amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6 Wochen)
- amtlicher Katasterauszug
- Nachweis eines Grundstückes
- Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Namen und Anschrift ihrer
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer
- Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk.
Baugesetz
- Projektunterlagen (in vierfacher Ausfertigung):
- Lageplan M 1:1000 - mit grün eingetragener 30,0 m -
Bereichslinie
- Grundrisse M 1:100
- Schnitte M 1:100
- Ansichten M 1:100
- Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
- Abwasserentsorgungsanlage (Grundrisse, Schnitte +
Lageplan)
- Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarer Form (in
einfacher Ausfertigung)
- Dichteberechnung in überprüfbarer Form (in einfacher
Ausfertigung)
- Energieausweis
- zusätzlich: Nachweis, dass Anforderungen betreffend
Energieeinsparung und Wärmeschutz erfüllt sind (soweit dies im
Energieausweis nicht enthalten ist)
- Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
- Fotos des Bestandes mit seinen Nachbarobjekten (in dreifacher
Ausfertigung)
- Bauträgerin bzw. Bauträger als juristische Person: Auszug aus
dem Firmenbuch (in einfacher Ausfertigung)
Hinweis: Die Pläne und Baubeschreibungen müssen
von folgenden Personen unter Angabe ihrer Funktion unterschrieben
werden:
- Bauwerberinnen bzw. Bauwerbern
- Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder
Bauberechtigten
- Verfasserinnen bzw. Verfassern der Unterlagen
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).