Mit Inkrafttreten des von der Österreichischen Bundesregierung erlassenen Veranstaltungsverbots am 11.03.2020 musste der Veranstaltungsbetrieb im gesamten Kulturbereich vollständig eingestellt werden. Dadurch entfiel für zahlreiche KünstlerInnen ein wesentlicher Anteil ihrer künstlerischen Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten.
Ohne öffentliche Vorstellungen ist den Aufführungskünsten ein wesentliches definitorisches Merkmal entzogen. Dies schließt neben den "klassisch" performativen Sparten der Darstellenden Kunst (Theater, Tanz, zeitgenössischer Zirkus) auch zahlreiche Ensembles und SolistInnen im Feld der klassischen und zeitgenössischen Musik, des Jazz und der populären Musikformen, wie auch den im Wesentlichen durch AutorInnenlesungen getragenen Veranstaltungsbetrieb im Feld der Literatur ein.
Die mit 30.05.2020 in Kraft getretene COVID-19-Lockerungsverordnung stellt zwar einen Meilenstein dar, erlaubt aber aufgrund der erlassenen Hygienebestimmungen und Publikumsbeschränkungen weiterhin nur einen begrenzten Veranstaltungsbetrieb. Insbesondere gehen damit weitere wirtschaftliche Einschränkungen einher.
Basierend auf dem 2019 eingeführten und 2020 erfolgreich evaluierten Modell der Steirischen Gastspielförderung soll eine bedarfsorientierte und niedrigschwellige Förderung von Wiederaufnahmen bereits vor der Corona-Krise gezeigter Produktionen und Programme sowie eine Ausweitung der Tourneeförderung auf die Bereiche Musik und Literatur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen des Sonderförderungsprogramms werden ausschließlich folgende Veranstaltungen gefördert:
Das Sonderförderungsprogramm ist mit einem Gesamtbetrag von ? 100.000.- dotiert.
Einreichungen sind ab 07. August bis 31. Dezember 2020 möglich.
Alle geplanten Vorstellungen müssen innerhalb der Laufzeit des Sonderförderungsprogramms vom 30.05.2020 bis 31.12.2021 stattfinden.
Antragsberichtigt sind ausschließlich (eingeladene) KünstlerInnen, Gruppen oder Ensembles aus der Steiermark.
Voraussetzung ist, dass die Produktion bereits durch die öffentliche Hand oder vergleichbare Förderungsgeber (z. B. gemeinnützige Stiftungen) gefördert wurde und einschließlich der Premiere ausfinanziert ist. Die im Rahmen einer Tournee geplanten Vorstellungen müssen an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Produktions-, Ur-, oder Erstaufführungsort stattfinden.
Zwischen Veranstalter und eingeladener Produktion dürfen keine maßgeblichen personellen oder institutionellen Überschneidungen bestehen. Wiederaufnahmen sind hiervon ausgenommen.
Für jede Produktion kann nur ein Ansuchen gestellt werden.
Ausschließungsgründe:
Nicht antragsberechtigt sind:
Ausgeschlossen von der Förderung sind FörderungsnehmerInnen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder hierfür unmittelbare Gefahr besteht.
Nicht gefördert werden Initiativen und Projekte, deren Form und/oder Inhalt oder Tätigkeit gegen Österreichisches oder Europäisches Recht verstoßen.
Einreichfrist: 07. August bis 31. Dezember 2020.
Laufzeit: 30. Mai 2020 bis 31. Dezember 2021.
Der Projektzeitraum muss in diesem Zeitfenster liegen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Referat Förderungen und Service
Landhausgasse 7
8010 Graz
Ansprechperson:
Dr. Gero Tögl
Telefon: +43 316 877 4289
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Förderungen müssen schriftlich beantragt werden. Das Ansuchen wird über das dafür bereitgestellte Online-Formular der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport, Referat Förderungen und Service, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gestellt.
Die Förderung erfolgt in Form eines pauschalierten finanziellen Zuschusses zu den für die Durchführung notwendigen Kosten.
Die Berechnung der Förderungssumme erfolgt auf Basis des Berechnungsmodells für das Sonderförderungsprogramm. Die darin angeführten Förderungssätze richten sich:
Für Tourneen, die sowohl Aufführungen innerhalb der Steiermark, als auch in anderen Bundesländern oder international vorsehen gilt:
Wiederaufnahmen werden auf Basis des Förderungssatzes für Aufführungen innerhalb der Steiermark gefördert.
Die Förderungssumme errechnet sich aus:
Diese Beträge werden addiert und als Gesamtsumme beantragt. Eine Abweichung von diesem Berechnungsmodell ist nicht zulässig.
Für den Fall, dass Änderungen wesentlicher Rahmenbedingungen (z. B. Projektzeitraum, Durchführungsort(e), Projektinhalt) der geplanten Aufführungen vorgenommen werden sollen, muss dies der Förderstelle schriftlich mitgeteilt werden. Eine Änderung ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Förderstelle zulässig.
Mit dem Vorliegen des vollständigen Ansuchens und der Förderungszusage durch die Abteilung 9, Kultur, Europa, Sport kommt der Förderungsvertrag zustande. Die Ausstellung einer gesonderten Vertragsurkunde erfolgt nicht.
Ein vollständiges Ansuchen beinhaltet in jedem Fall:
Aus den genannten Unterlagen müssen die Termine und Spielorte der geplanten Aufführungen hervorgehen.
Weitere Unterlagen (abhängig von der Rechtsform des Antragstellers)
Generelle Bekanntgabe für alle Förderungswerber (auch Einzelpersonen)
Vereine
Personen- und Kapitalgesellschaften (zB.: ARGE, OG, KG, GesmbH, AG)
Einzelunternehmer (natürliche Personen)
Interessensgemeinschaften
Name und Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs (die/der zu ungeteilter Hand Verantwortliche).
Privatstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Schulen
Universitäten
Gemeinden
Sonstige Rechtsformen zB Verbände, Genossenschaften
Bekanntgabe der entsprechenden Rechtspersönlichkeit sowie Vorlage der erforderlichen rechtlich relevanten Unterlagen und Dokumente.
Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F.
Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark i. d. F. v. 2018.
Förderungsrichtlinie für das Sonderförderungsprogramm des Landes Steiermark für Tourneen, Wiederaufnahmen und Lesungen.