Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Damit wird gewährleistet, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 ForstG nachhaltig gesichert bleiben.
Zur Umsetzung einer Rodung bedarf es einer behördlichen Bewilligung (siehe Punkt "Verfahrensablauf").
Wenn beim "vereinfachten" Rodungsverfahren, der Rodungs-Anmeldung (§ 17a ForstG) die Behörde dem/der Anmelder/in nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anmeldung die Rodung untersagt, gilt die Rodungsanmeldung als bewilligt (eine solche Untersagung beruht darauf, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf).
Gemäß § 17 ForstG in Verbindung mit § 73 AVG ist über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen von der Behörde ein Bescheid zu erlassen.
Zuständige Stelle ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:
Lediglich wenn das Vorhaben andere Bundesmaterien berührt (z.B. Mineralrohstoffgesetz, Wasserrecht), bei denen die Zuständigkeit beim Landeshauptmann oder einem Ministerium liegt, wechselt die Zuständigkeit im Rodungsverfahren auf dieselbe Ebene.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch den/die WaldeigentümerIn bzw. den/die Verfügungsberechtigte/n schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Angaben (siehe übernächsten Punkt) einzubringen.
Die Erteilung einer Rodungsbewilligung für Waldflächen (§ 17 ForstG) bedarf einer Bewilligung der Behörde (Bescheidverfahren); die Anmeldung einer Rodung (unter 1000 m²; § 17a ForstG) wird im " vereinfachten Verfahren" behandelt (kein Bescheidverfahren) - bei Ablehnung der Anmeldung kann noch um eine Rodungsbewilligung angesucht werden.
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 123/2012
(Stand 02/2019)
Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: ForstG
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: AVG