Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren. Die Ermittlung erfasst auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen. Die Zuchtwertschätzung ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen. Das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung kann in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragen werden.
Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erfolgt in der Steiermark und den anderen Bundesländern durch die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer oder eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle. Auf Antrag kann die Zuchtorganisation selbst von der Behörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtsprogramms ermächtigt werden, soweit sie dazu fachlich geeignet ist.
Für Zuchtorganisationen, die ihren Tätigkeitsbereich außerhalb von Österreich haben, richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften, soweit diese auch für in anderen Ländern und Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten. Sonst kann die Anerkennungsbehörde eine Zuchtorganisation oder eine von der Zuchtorganisation beauftragte fachliche Stelle zur selbständigen Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Rahmen ihres Zuchtprogramms ermächtigen.
Bei Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die Steiermark bezieht
Hinweis: Bei Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf ein Gebiet außerhalb der Steiermark bezieht, sind die dort geltenden inhaltlichen Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen maßgeblich, soweit diese auch für in der Steiermark anerkannte Zuchtorganisationen gelten. Bestehen solche bindenden Regelungen nicht, sind auch in diesem Fall entsprechende Nachweise über die fachliche Eignung vorzulegen.
Landwirtschaftskammer Steiermark
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat entsprechende Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zu enthalten.
Hinweis: Die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen kann bei großen Zuchtorganisationen mit einem grenzüberschreitendem Tätigkeitsbereich unterschiedlichen Stellen zukommen:
§ 5 Abs. 5, §§ 6 und 11 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020