Sportförderung - Antrag
Die Steiermärkische Landesregierung
gewährt natürlichen und juristischen Personen wie beispielsweise
Sportverbänden, Sportvereinen, Gemeinden eine finanzielle
Unterstützung für sportliche Aktivitäten.
Nähere Informationen über die
Sportförderung entnehmen Sie bitte der Website der Abteilung 9 -
Kultur, Europa.,Sport:
http://www.verwaltung.steiermark.at/sport
Voraussetzungen
Wird eine Veranstaltung gefördert, so muss diese innerhalb der
Steiermark abgehalten werden.
Fristen
Die Antragstellung ist an
keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Erforderliche Unterlagen
- Für registrierte Vereine: Vereinsregisterauszug
Allfällige weitere Unterlagen werden nachgefordert.
Kosten
Die Antragstellung ist
kostenlos.
- Das vorzulegende Ansuchen ist im Original zu
unterfertigen
- Alle anderen bei öffentlichen und privaten Stellen von der
Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber aus demselben Grund
beantragten und gewährten Förderungen sind anzuführen.
- Nach Förderungsgewährung ist der
Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der
Mittel wie folgt erforderlich:
- Vorlage bezahlter Originalrechnungen (betreffend
widmungsgemäße Verwendung) die in einem zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit Antrag und Förderung stehen
müssen.
- Die Rechnungen müssen an die Förderungsnehmerin bzw. den
Förderungsnehmer adressiert sein.
- Den Originalrechnungen sind Original-Überweisungsscheine
(Bankanweisungsscheine) und entsprechende Original-Kontoauszüge
beizulegen. Bei Unkenntlichmachung an den Kontoauszügen werden
diese nicht anerkannt.
-
Ausnahmen: bei Förderungen an Gemeinden genügt
die jeweilige Auszahlungsanordnung.
- Bei Überweisung mittels Telebanking wird die
Datenträger-Nachweisliste als Zahlungsnachweis nur dann
anerkannt, wenn der entsprechende Original-Kontoauszug
angeschlossen ist.
- Falls bei einem Sammelauftrag mehrere Nachweislisten erstellt
werden, ist unbedingt auch die letzte Seite beizuschließen, da
nur auf dieser Seite der Verbrauch der entsprechenden
Transaktionsnummer mit Datum und Uhrzeit vermerkt ist.
- Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber sowie
Förderungsnehmerin bzw. Förderungsnehmer sind verpflichtet, die
vorzulegenden Nachweise, Originalrechnungen und Zahlungsbelege,
die die Verwendung der Förderungsmittel dokumentieren, für die
Dauer von 7 Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der
Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert
aufzubewahren.
- Auf Sportförderung besteht
kein Rechtsanspruch.
- Die Sportförderung darf
nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport
gewährt werden.
- Sportförderung kann nur nach Maßgabe vorhandener
Sportförderungsmittel auf Grundlage aufrechter Beschlüsse der
Steiermärkischen Landesregierung unter Einhaltung der
Förderungsvoraussetzungen erfolgen.
- Mit Antragstellung stimmt die Förderungswerberin bzw. der
Förderungswerber zu, sich nach Förderungserhalt freiwillig einer
Gebarungs- bzw. Projektkontrolle durch den Steiermärkischen
Landesrechnungshof zu unterziehen.
Nicht gefördert werden u.a.:
- Neubau und Sanierung von Sportstätteninfrastruktur
- Ankauf von Grundstücken bzw. Gebäuden
- Tilgung von Schulden
- Rechts-/Beratungskosten
- Miet- und Pachtzinszahlungen
- Herstellung von Broschüren und Publikationen
- Umfeldmaßnahmen bei Sportanlagen
- Kommunale Anschlussgebühren (Kanal, Wasser, Strom, etc.)
- Schulsportanlagen
- Betriebskosten, Betriebsaufwand und Erhaltungsmaßnahmen
- Sponsortätigkeiten für Sportler/-innen
- Motorsportveranstaltungen
- Bekleidung und Ausrüstung (ausgenommen Spitzensport)
- VIP-Bereiche und -Empfänge
- Verköstigung und Proviant
- Ehrengeschenke und Dekoration
- Bankgebühren
- Preisgeld
- Spielerinnen- und Spielerablösen
- Strafen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass
die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im
Förderungsantrag enthaltenen, die
Förderungswerberinnen/Förderungswerber und
Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden
personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt
verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die
steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur
Datenschutzbeauftragten.